Der Geschädigte hat trotz erlittener Schussverletzungen keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen ist, in deren Verlauf der Schütze eine Pistole gezogen und Schüsse auf mehrere Personen abgeben hat. Eine Mitverursachung, die zur Unbilligkeit und damit Versagung von Versorgungsleistungen führen kann, ist zu erkennen, sofern sich der Geschädigte leichtfertig selbst gefährdet hat. Neben tatbezogenen können auch tatunabhängige Umstände eine Versorgung als unbillig erscheinen lassen, darunter das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten - insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen - von Entschädigungen ausschließen wollen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.05.2025 - L 4 VE 4/24