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BFH Urteil v. - IV R 122/68 BStBl 1972 II S. 623

Gesetze: ZPO § 411

Leitsatz

Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten auch für die gegenüber einem Sachverständigen nach § 411 ZPO verhängten Ordnungsstrafen.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 623
BFHE S. 486 Nr. 105,
AAAAA-99227

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BFH, Urteil v. 18.05.1972 - IV R 122/68

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