1. Die Voraussetzungen der Prämiengewährung für Beiträge auf Grund von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind nur erfüllt, wenn der begünstigte Verwendungszweck in Form einer Verpflichtung von vornherein zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird.
2. Bei der Umwandlung eines Vertrages im Sinne der Nr. 1 in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten (§ 18 WoPDV) werden Beiträge, die in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden, nicht prämienbegünstigt waren, nicht nachträglich und rückwirkend prämienbegünstigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 601 BFHE S. 434 Nr. 105, CAAAA-99222
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