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Abtretung von Insolvenzanfechtungsansprüchen
Zugleich eine Anmerkung zu
Der IX. Zivilsenat des BGH hat über das Schicksal des vom Insolvenzverwalter an einen Gläubiger abgetretenen Anfechtungsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden gehabt. Damit greift der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 auf, mit der die seit der reichsgerichtlichen Judikatur auch vom BGH vertretene Ansicht aufgegeben worden ist, dass der Anfechtungsanspruch nicht abtretbar sei. In seiner neuen Entscheidung geht der BGH darüber hinaus und spricht dem Zessionar die Prozessführungsbefugnis aus dem Anfechtungsanspruch zu, und zwar sogar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Der IX. Zivilsenat des BGH hält daran fest, dass der Insolvenzverwalter den Insolvenzanfechtungsanspruch abtreten kann.
Wird der Erwerb einer Forderung angefochten, die gegen den Zessionar des Insolvenzanfechtungsanspruchs gerichtet ist, führt die Abtretung nicht zur Konfusion.
Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, kann der Zessionar den Anfechtungsanspruch gleichwohl geltend machen. Die bisherige anderslautende Rechtsprechung wird damit aufgegeben.
I. Sachverhalt des Urteils v. - IX ZR 134/23
Die spätere Beklagt...