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Der Verzichtsvergleich in der Insolvenz
Ein Hilfsmittel zur Vereinfachung der Verfahrensabwicklung
Der Insolvenzverwalter übernimmt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 80 Abs. 1 InsO). Zur Insolvenzmasse zählen dabei auch Rechte und Verpflichtungen, die hinsichtlich ihres Umfangs und rechtlichen Bestandes unsicher sind. Das liegt in der Natur der Sache. In der Krise stehen die handelnden Personen üblicherweise unter enormem Druck, sodass die Fehlerdichte zunimmt und die Qualität der Dokumentation von Vereinbarungen und der Buchhaltung abnimmt. Des Weiteren steht der Insolvenzverwalter in der Regel vor einem erheblichen Prozessrisiko, da er die mitunter umfangreichen Voraussetzungen der Ansprüche bei gerichtlicher Durchsetzung in einem – meist jahrelangen – Zivilprozess darlegen und beweisen muss. Das gilt im Übrigen nicht nur für Ansprüche der insolvenzrechtlichen Sonderaktiva, sondern auch bei möglicherweise anfechtbaren und daher strittigen Kreditsicherungsrechten (bzw. Aus- und Absonderungsrechten). Im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und des Beschleunigungsgrundsatzes im Insolvenzverfahren kann die außergerichtliche Einigung deutliche Vorteile gegenüber der prozessualen Auseinandersetzung bieten.
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