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Wann liegt Steuerhinterziehung und wann leichtfertige Steuerverkürzung vor – Gefahren auch für den Berater?
Aktueller Anlass
Der BFH hat mit Urteil v. - II R 35/20, BStBl 2024 II, S. 28 dazu Stellung bezogen, wann von einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO auszugehen ist. Insbesondere ging es hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bei Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs um die Relevanz der Berufsausbildung. In der Praxis ist festzustellen, dass die Finanzverwaltung, wenn sie den für die Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatz nicht nachweisen kann, gerne auf § 378 AO ausweicht.
Handlungsbedarf
Der Berater muss darlegen, dass im Fall, der Hinterziehungsvorsatz ist nicht nachweisbar, es keinen Automatismus für eine Sanktion nach § 378 AO gibt. Hierzu ist erforderlich, dass er die Unterschiede zwischen § 370 AO und § 378 AO sowie in besonderem Maße die Anforderungen an das Vorliegen von Leichtfertigkeit genau kennt. Leider muss man hierzu teilweise auf eine Kasuistik in der Rechtsprechung zurückgreifen. Dies gilt auch in eigener Sache, hat der BGH doch jüngst angenommen, dass ein unzutreffendes Rechtsgutachten eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten darstellen kann (, OAAAJ-99684).
Handlungszeitraum
Die Problematik...