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EuGH bejaht Leistungskette bei In-App-Käufen über App-Stores
Wer ist bei einem In-App-Kauf aus umsatzsteuerlicher Sicht der Leistende gegenüber dem Endkunden? Der App-Entwickler oder der App-Store? Aus Sicht des EuGH ist es der App-Store, wenn er nicht ausdrücklich im fremden Namen auftritt. Für ein Auftreten im fremden Namen soll es jedoch nicht ausreichend sein, wenn der App-Store lediglich in der Bestellbestätigung auf den App-Entwickler hinweist.
I. Hintergrund
Ist ein App-Store in die Erbringung einer Dienstleistung
eingeschaltet und handelt dabei im eigenen Namen und für Rechnung des
App-Entwicklers, sieht das Umsatzsteuerrecht eine Leistungskette vor (§ 3
Abs. 11 UStG/Art. 28 MwStSystRL). Der App-Store wird dann umsatzsteuerrechtlich
so behandelt, als würde er die Dienstleistung selbst einkaufen und
weiterverkaufen. Schwierigkeiten bereitet diese Annahme insbesondere dann, wenn
der App-Store zivilrechtlich im fremden Namen auftritt. Denn in diesem Fall
stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eine reine Fiktion dar. Das ist
der Grund, warum die umsatzsteuerrechtliche Sonderbehandlung in der Praxis
häufig übersehen wird.
Die Leistungskommission greift
insbesondere dann, wenn der digitale Marktplatz die Leistungserbringung...
BStBl 2024 II
S. 302