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Vermögensverwaltende Personengesellschaften und schuldrechtliche Vereinbarungen mit Gesellschaftern
Zinsaufwendungen aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug, als die von der darlehensnehmenden Gesellschaft getragenen Zinsen ihrem Gesellschafter zuzurechnen sind. Nur bei Mitunternehmerschaften wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt ().
Einordnung
Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich deren Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. R 15.7 Abs. 1 EStR und auch § 14 Satz 3 AO).
Ein Gewerbebetrieb wird demgegenüber begründet, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ergibt sich keine Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 2 EStG, gilt es zu beachten, dass durch § 15 Abs. 3 EStG eine Gewerblichkeit der Vermögensverwaltung ausgelöst werden kann.
Eine private Vermögensverwaltung kann durch eine Personengesel...