Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer ab dem bei Rüge der Verfassungswidrigkeit
der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg nach § 38 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG)
Leitsatz
1. Die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung setzt bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen
Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht,
dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Ein besonderes Aussetzungsinteresse
ist auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend eine Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich (Anschluss an FG-Rechtsprechung, insbesondere FG Düsseldorf,
Beschluss v. 10.5.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024 S. 1283).
2. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer in Baden-Württemberg ab , gestützt
auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit eines nach § 38 Abs. 1 LGrStG ermittelten Grundsteuerwerts – zumindest vorerst bis
zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage – nicht bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse
am Vollzug des Gesetzes, überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte
des Landes, wenn der Antragsteller trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft
gemacht hat, dass die zu zahlende Grundsteuer (im Streitfall: dreistelliger jährlicher Betrag) für ihn zu einer derart schwerwiegenden
Belastung führt, dass ihm irreparable Nachteile drohen oder seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Vollziehung
des angefochtenen Bescheids ab dem bedroht wird.
3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen
würde den hebeberechtigten Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen
Einnahmeausfällen (so auch , ).
Fundstelle(n): CAAAK-01563
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.07.2025 - 2 V 440/25