Der Senat hält daran fest, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein Schuldabzug wegen der möglichen Inanspruchnahme aus zum Diskont gegebenen Wechseln grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige am Bewertungsstichtag noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Waren kürzere Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt bei einzelnen Wechseln einer Wechselreihe die Rückgriffsvoraussetzungen gegen den Steuerpflichtigen als Aussteller erfüllt und mußte der Steuerpflichtige am Stichtag auch mit dem Protest von noch nicht fälligen Wechseln der auf denselben Schuldner gezogenen Wechselreihe fest rechnen, konnte der Steuerpflichtige die dieser Wechselreihe zugrunde liegende Kaufpreisforderung am Stichtag nicht mehr als erfüllt ansehen. In diesen Fällen kann die zum Betriebsvermögen gehörende Grundforderung wertberichtigt werden.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 560 BFHE S. 560 Nr. 104, KAAAA-99202
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