Vorsteuerabzugsrecht, Versagung; Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung, Umsatzsteuerkarussell
Leitsatz
1. Die nationalen Behörden und Gerichte haben das Recht, einen Vorsteuerabzug zu versagen, wenn objektiv feststeht, dass der
Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer
auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war.
2. Nach Auffassung des Senats ist für die Frage des „Wissenmüssens” von der Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug allein
auf die „objektiven Umstände” abzustellen, aus denen eine Nachforschungspflicht für den Stpfl. folgt, wie auch allgemein für
alle Unternehmer in einer vergleichbaren Situation. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist nur zu versagen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des (jeweiligen) Leistungsbezugs wusste
oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen ist.
3. Da Umsatzsteuerhinterziehungen in Karussellen oder in Lieferketten selten über längere Zeiträume unentdeckt bleiben und
in betrügerischer Absicht handelnde Unternehmen daher häufig bewusst nur kurzfristig am Markt erscheinen, haben Unternehmen,
die mit Branchenneulingen Handelsbeziehungen eingehen wollen, zu Beginn besondere Vorsicht walten zu lassen.