Gesetze:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68;
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3;
EStG § 70 Abs. 3
Kindergeld im Entsendungsfall: Nachrangigkeit des wohnortbasierten Anspruchs und Ausschluss des Differenzkindergelds
Leitsatz
1. Weist eine A1-Bescheinigung für den entsandten Elternteil die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Entsendestaats
(hier: Staat C) nach, unterliegt dieser im Streitzeitraum unionsrechtlich den Vorschriften des Entsendestaats; der deutsche
Kindergeldanspruch wird dann nicht durch Beschäftigung, sondern – sofern weitere Auslösetatbestände fehlen – allein durch
den Wohnort ausgelöst.
2. Bestehen für dasselbe Kind im Wohnstaat (hier: Staat C) vorrangige Familienleistungen, die durch die Erwerbstätigkeit
des anderen Elternteils ausgelöst werden, ist der in Deutschland lediglich wohnortbedingt ausgelöste Anspruch nach Art. 68
Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 883/2004 nachrangig; ein Differenzanspruch ist gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen.
3. Die Anspruchskonkurrenz i.S.d. Art. 68 VO (EG) 883/2004 ist gegeben, wenn im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat ein materieller
Anspruch auf Familienleistungen tatsächlich besteht; darauf kommt es entscheidend an.
4. Die Familienkasse darf eine zuvor rechtswidrige Kindergeldfestsetzung für die Zukunft nach § 70 Abs. 3 S. 1 EStG aufheben;
Vertrauensschutz nach § 70 Abs. 3 S. 2 EStG i.V.m. § 176 AO greift für Monate, die nach Verkündung der maßgeblichen BFH-Rechtsprechung
beginnen, nicht ein.
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.06.2024 - 8 K 712/23