Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche
Belastungen
Leitsatz
Prozesskosten sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage
des Steuerpflichtigen zu verhindern.
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation
des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens-
und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.
Der angestrengte Prozess muss dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus
Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt
werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.
Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten
nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Fundstelle(n): KAAAK-01488
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.06.2025 - 13 K 157/24