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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 157/24

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 Satz 4

Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

  1. Prozesskosten sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern.

  2. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.

  3. Der angestrengte Prozess muss dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.

  4. Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Fundstelle(n):
KAAAK-01488

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 10.06.2025 - 13 K 157/24

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