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BGH Beschluss v. - II ZR 54/25

Instanzenzug: Az: I-4 U 23/23vorgehend Az: 19 O 255/22

Gründe

1I. Die Gegenvorstellung ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. , juris Rn. 2 mwN).

2II. Die Gegenvorstellung ist begründet.

3Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, so dass der hierauf entfallende Betrag in Höhe von 6.000 € von dem festgesetzten und im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellten Wert in Höhe von 14.000 € in Abzug zu bringen ist.

4Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen nicht entschieden, da mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss die jeweilige Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. , NJW 2015, 251 Rn. 2; Beschluss vom - III ZR 68/13, juris; Beschluss vom - VI ZR 71/13, juris Rn. 1BGH, Beschluss vom - VI ZR 71/13, juris Rn. 1Beschluss vom - VII ZR 86/17, NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6;vgl. auch , NJW 2001, 230, 231Beschluss vom - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 5 ff

                                                

                                          

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR54.25.1

Fundstelle(n):
NAAAK-01435