Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 2 StR 173/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 11/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in vier tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 38 tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit „unerlaubtem“ Führen einer Schusswaffe sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über ihre Revision ist die Angeklagte am verstorben.

21. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. , Rn. 2 mwN).

32. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes der Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da die Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit ihrem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. , Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. , Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

43. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. , Rn. 4).

Menges                                                                Grube

                  Zimmermann                           Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR173.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-01430