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Track 07-08 | Umsatzsteuer: Befreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt gegen Entgelt übernimmt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass die höchsten deutschen Steuerrichter die Erbringung der Leistung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleichstellen.
Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. Und zu einem Urteil, das noch vom XI. Senat des BFH stammt, der zum aufgelöst worden ist. Es geht um die Frage, ob die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste – z. B. an Wochenenden – umsatzsteuerfrei ist.
Ein selbständiger Arzt ohne eine eigene Praxis hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen. Er übernahm für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren sog. Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung. Von den vertretenen Ärzten erhielt der Kläger eine Vergütung, die nach Stunden abgerechnet wurde. Unabhängig davo...