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BVerwG Beschluss v. - 2 B 10.25

Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 4 S 501/24 Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau) Az: 5 K 1473/22 Urteil

Gründe

11. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das beklagte Land eine Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I anbieten muss, die ihm einen horizontalen Laufbahnwechsel und eine Beförderung in das Statusamt A 13 ermöglicht.

2Der 19.. geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des Beklagten und ist mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen (sogenannte GHS-Lehrkraft) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist an einer Grund- und Werkrealschule eingesetzt, wo er nach eigenen Angaben nur Werkrealschüler unterrichtet. Auch zukünftig möchte er an seiner bisherigen Dienststelle verbleiben.

3Die vom Kläger im Jahr 2009 abgeschlossene Ausbildung für das Verbundlehramt an Grund- und Hauptschulen fiel mit dem Neuzuschnitt der Lehrämter in Baden-Württemberg zum Wintersemester 2011/2012 weg; stattdessen wurden die neuen Lehrämter "Grundschule" (Besoldungsgruppe A 12) einerseits und "Werkreal-, Haupt- und Realschule" (mittlerweile: Sekundarstufe I; Besoldungsgruppe A 13) andererseits geschaffen. Seit der Reform der Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen im Jahr 2016 gibt es für die Sekundarstufe I einen gemeinsamen abschlussbezogenen Bildungsplan, der die früheren Einzelpläne abgelöst hat und durchgängig drei Niveaustufen ausweist. Ein grundlegendes Niveau (G) führt zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealabschluss; ein mittleres Niveau (M) führt zum Realschulabschluss; ein erweitertes gymnasiales Niveau (E) eröffnet einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur.

4Ende 2021 teilte der Kläger dem Regierungspräsidium mit, dass er einen horizontalen Laufbahnwechsel und eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 anstrebe. Von einem entsprechenden Aufstiegskonzept für Lehrkräfte an Realschulen, Gemeinschaftsschulen oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum seien die Lehrkräfte an den Werkrealschulen zu Unrecht ausgeschlossen. Das Regierungspräsidium antwortete, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Weiterqualifizierung bestehe, weil der Einsatz von GHS-Lehrkräften an Werkrealschulen unverändert amtsangemessen sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

5Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, die für den Erwerb der angestrebten Laufbahnbefähigung einschlägige rechtliche Grundlage in der Laufbahnverordnung des Kultusministeriums sehe für GHS-Lehrkräfte, die an einer Werkrealschule verbleiben wollten, keine Weiterbildungsmöglichkeit zur Erlangung der Befähigung für die Laufbahn Lehramt Sekundarstufe I vor. Der Beklagte müsse dem Kläger auch nicht aufgrund einer Verletzung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung wegen dauerhaften Auseinanderfallens von Amt und Funktion eine entsprechende Weiterbildungsmöglichkeit unter Verbleib an der Werkrealschule anbieten. Die vom Bundesverwaltungsgericht anlässlich der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz entwickelten Grundsätze (Urteil vom - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114) seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Es fehle bereits an einem dauerhaften Auseinanderfallen von Amt und Funktion, weil der Kläger als GHS-Lehrkraft an der Werkrealschule eingesetzt sei, die nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg zur Hauptschule gehöre. Anders als in Rheinland-Pfalz bestünden die Haupt- und Werkrealschulen in Baden-Württemberg fort. Ein Anspruch auf eine Weiterbildungsmöglichkeit folge auch nicht aus einem faktischen Auseinanderfallen von Amt und Funktion wegen einer fehlerhaften Bewertung des Dienstpostens des Klägers. Die Dienstpostenbewertung sei vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Bei der Reform der Lehramtsausbildung 2011/2012 habe der Gesetzgeber mit Blick auf die veränderte und längere Ausbildung sowie die größere Verwendungsbreite der "neuen" Sekundarstufe I-Lehrkräfte gegenüber den "alten" GHS-Lehrkräften die unterschiedliche Einstufung in A 13 einerseits und A 12 andererseits sachlich begründet. Ungeachtet der Einführung eines einheitlichen Bildungsplans für die Sekundarstufe I werde weiterhin nach verschiedenen Niveaustufen differenziert, was sich in den unterschiedlichen Prüfungsinhalten nach den jeweiligen Prüfungsordnungen niederschlage. Selbst wenn der Dienstposten einer zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen befähigten Lehrkraft richtigerweise mit Statusamt A 13 zu bewerten sein sollte, würde dies dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Eine amtsangemessene Verwendung von GHS-Lehrkräften sei an Grundschulen, an den verbliebenen reinen Hauptschulen sowie an den Werkrealschulen möglich. Im Übrigen stehe dem Kläger für den Fall seiner Bereitschaft zu einem (künftigen) Wechsel an eine Real- oder Gemeinschaftsschule die in der Verordnung vorgesehene zumutbare Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der angestrebten Laufbahnbefähigung zur Verfügung.

62. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

7a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, näher auseinandersetzen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73, vom - 10 B 64.14 - juris Rn. 5 und vom - 4 BN 14.19 - juris Rn. 4). Hier reiht die Beschwerde - nach Wiedergabe des Sachverhalts und der Argumentation des Berufungsgerichts - in fünf Themenblöcken insgesamt 14 Fragen aneinander, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Relevanz dieser Fragen wird aber nicht im Einzelnen herausgearbeitet, sondern es wird lediglich pauschal und ohne Differenzierung oder Zuordnung zu einzelnen Punkten behauptet, dass die Fragen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und auch klärungsbedürftig seien. Den Substantiierungsanforderungen wird dies jedenfalls nicht in vollem Umfang gerecht.

8b) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

9aa) Im ersten Themenblock formuliert die Beschwerde folgende Fragen:

"Sind für die Frage, ob ein relevantes 'dauerhaftes Auseinanderfallen von Amt und Funktion' (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts) allein besoldungsrechtliche Maßstäbe und die vom Gesetzgeber nach seiner Gestaltungsfreiheit vorgenommene Zuordnung von Funktionen zu verschiedenen Statusämtern (fachliche Laufbahn, Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung samt den Zusätzen als Hinweise auf die Funktion/Dienstaufgabe sowie Begriffsdefinitionen für eingerichtete Schularten/Behörde) heranzuziehen?

Hat nicht stattdessen zum Verhältnis zwischen Statusamt und Funktion/Dienstaufgabe eine rechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverpflichtung (Verhinderung der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Beamten durch Überforderung) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu erfolgen?

Muss sich die Prüfung nicht auch auf die Systemgerechtigkeit innerhalb des Beamtenrechts im Sinne der Strukturprinzipien der Ämterhierarchie und des Laufbahnprinzips (hier identische Dienstaufgabe - dennoch Zuordnung zu unterschiedlichen Statusämtern A 12 bzw. A 13 und sogar zu unterschiedlichen Laufbahngruppen - A 12 in der Laufbahngruppe gehobener Dienst, A 13 in der Laufbahngruppe höherer Dienst, vgl. Anlage 1 zum LBesG BW) erstrecken?"

10Diese Fragen vermitteln der Rechtssache nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Sie sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, ohne dass vom Kläger ein erneuter Klärungsbedarf aufgezeigt wird.

11Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Klage einer Grund- und Hauptschullehrerin zur rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform entschieden, dass die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar ist ( 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 LS 1 und Rn. 24 ff. unter Bezugnahme auf - BVerfGE 70, 251 <267> und Kammerbeschluss vom - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung - konkret der vollständigen Abschaffung der Hauptschule und ihrer Überleitung in die Realschule plus - aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (BVerwG a. a. O. LS 2 und Rn. 31 ff.). Der Anspruch auf Weiterbildung stellt also eine verfassungsrechtlich gebotene Kompensation für den dauerhaften Wegfall des bisherigen Funktionsamts und die damit verbundene Übertragung einer höher bewerteten Aufgabe dar.

12Dass die Voraussetzungen für einen solchen speziell aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung folgenden Weiterbildungsanspruch im Fall des Klägers schon mangels Abschaffung der bisherigen Schulart nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Warum statt oder neben dem geforderten dauerhaften Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie eine "Systemgerechtigkeit" innerhalb des Beamtenrechts maßgeblich sein soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht erläutert. Hierfür besteht auch kein Ansatzpunkt. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. - BVerfGE 43, 154 <165>). Nach ständiger Rechtsprechung können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die speziell und abschließend normierten Ansprüche hinausgehen; abstrakt-generelle Regelungen dürfen nicht unter Bezug auf die allgemeine Fürsorgepflicht überspielt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 65.12 - juris Rn. 11 und vom - 2 B 4.24 - NVwZ-RR 2024, 815 Rn. 9 f.). Zur Beantwortung der Frage, wann ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Amt und Funktion vorliegt, ist diese Generalklausel ebenso wenig geeignet wie eine vom Kläger behauptete "Systemgerechtigkeit innerhalb des Beamtenrechts", die es als Rechtsfigur nicht gibt. Welche Bedeutung dem von der Beschwerde erwähnten Gesichtspunkt der Überforderung des Beamten zukommen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht 2014 entschiedenen Konstellation wird der Kläger gerade nicht zur dauerhaften Übernahme einer Aufgabe verpflichtet, für die er nicht ausgebildet ist.

13bb) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ferner in dem Fragenkomplex:

"Liegt eine wesentliche Behördenänderung (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) auch dann vor, wenn bei der innerhalb der gesetzlichen Zuordnung von Statusamt und Funktion (Dienstaufgabe) zu berücksichtigenden Zuordnung zu einer Schulart/Behörde letztere zwar nicht vollständig 'abgeschafft', aber doch grundlegend neu geordnet wird?

Ist es dabei von rechtlicher Relevanz, welcher Grad an Behördenänderung erreicht wird und ist dabei zu berücksichtigen, wenn ein wesentlicher Teil der für ein Statusamt bislang definierenden Schulart/Behörde nahezu vollständig wegfällt (nur noch einzelne Hauptschulen), die beiden anderen ebenfalls definierenden Schularten/Behörden in ihren Anforderungen der Dienstaufgaben stark verändert werden (Grundschule neue Ausbildungsordnung ausschließlich Primarstufe, Werkrealschulen/Hauptschulen neue Ausbildungsordnung samt für jeden einzelnen Schüler laufend individualisiert zu erbringenden Unterrichts nach drei verschiedenen Leistungsniveaus, Bildungsplan nach Realschulen)?

Ist also die rechtliche Bewertung, ob eine wesentliche Behördenänderung auch ohne gänzliche Abschaffung eingetreten ist, in Korrelation zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzzweck des Fürsorgegrundsatzes beim Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion durchzuführen?"

14Diese Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie waren für das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich und würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

15Der vom Bundesverwaltungsgericht 2014 entschiedene Fall hatte eine Schulstrukturreform zum Gegenstand, in deren Zuge die Hauptschulen vollständig abgeschafft und in die Realschulen plus überführt wurden. Die "übergeleiteten" Grund- und Hauptschullehrer wurden perspektivisch auf Dauer an der Realschule plus eingesetzt, weshalb es zu dem voraussichtlich dauerhaften Auseinanderfallen von Amt und Funktion kam. Wie das Berufungsurteil dargelegt hat, ist dies in Baden-Württemberg angesichts des Fortbestands der Haupt- und Werkrealschulen nicht der Fall. Die Werkrealschule und die Hauptschule gehören nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg zu derselben Schulart; die Werkrealschule ist der Hauptschule zuzurechnen (vgl. § 4 Abs. 1, § 6 SchG). Der als Grund- und Hauptschullehrkraft ausgebildete Kläger war bereits bisher an einer Werkrealschule eingesetzt, wo er auch zukünftig verbleiben kann und will. Es kommt daher nicht zu dem dauerhaften Auseinanderfallen von Amt und Funktion, an das die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer Weiterbildungsmöglichkeit im Falle einer wesentlichen Behördenänderung anknüpft. Auf die von der Beschwerde formulierte Frage, ob eine "grundlegende Neuordnung" von Behörden ihrer vollständigen Abschaffung gleichzusetzen ist, kommt es daher im hiesigen Fall nicht an. Im Übrigen könnte die Frage nur im Einzelfall geklärt werden, wie sich aus den von der Beschwerde selbst verwendeten unbestimmten und wertenden Begriffen ("grundlegend", "ein wesentlicher Teil ... nahezu vollständig wegfällt", "in ihren Anforderungen ... stark verändert") ergibt.

16cc) Auch die weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen

"Ist die rechtliche Prüfung der Frage, ob ein rechtlich relevantes 'faktisches Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion' vorliegt, auch anhand des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes (im Sinne der in Frage 1 erwähnten Rechtsprechung) durchzuführen, oder folgt die Prüfung dieser Frage nur den rechtlichen Prinzipien zur Dienstpostenbewertung oder den Prinzipien bei Fragen zu Regeln des Besoldungsrechts?

Genügt dabei also allein eine rechtliche Überprüfung anhand der Grenzen des Willkürgrundsatzes oder ist die rechtliche Überprüfung auf die Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu erstrecken, also auf die Einhaltung des Fürsorgeprinzips und der Prinzipien der Systemgerechtigkeit im Sinne der Strukturprinzipien der Ämterhierarchie und des Laufbahnprinzips (vgl. dazu Frage 2)?"

vermitteln der Rechtssache nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Sie können auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden.

17Das Berufungsgericht hat nach der Verneinung einer anspruchsbegründenden (rechtlichen) Trennung von Amt und Funktion ein faktisches Auseinanderfallen von Amt und Funktion wegen der vom Kläger sinngemäß gerügten fehlerhaften Bewertung seines Dienstpostens geprüft und verneint. Dabei hat das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht (vgl. u. a. - BVerfGE 8, 1 <22 f.> sowie - BVerfGE 130, 263 <294> und vom - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 94) sowie bei der Dienstpostenbewertung (vgl. 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 19 und vom - 2 A 3.18 - NVwZ 2020, 1119 Rn. 22, 25 f.) zugrunde gelegt. Welche Bedeutung demgegenüber dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz sowie den "Prinzipien der Systemgerechtigkeit" zukommen soll, legt die Beschwerde im dritten Fragenkomplex ebenso wenig dar wie im ersten Block. Hierfür ist aus den oben genannten Gründen auch nichts ersichtlich.

18Auf der Basis des zutreffend bestimmten Prüfungsmaßstabs hielt die Entscheidung des Beklagten, Lehrkräfte mit Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO BW und Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (nun: Sekundarstufe I) der Besoldungsgruppe A 13 LBesO BW zuzuordnen, der Kontrolle des Berufungsgerichts stand. Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich auf die veränderte und längere Ausbildung (zehn Semester statt bislang sechs Semestern Studienzeit), die daraus resultierende unterschiedliche Befähigung sowie die größere Verwendungsbreite der neuen Sekundarstufe I-Lehrkräfte gegenüber den alten GHS-Lehrkräften abgestellt. Hinter diesen für die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahngruppe maßgeblichen Kriterien trat der vom Kläger in den Vordergrund gerückte einheitliche Bildungsplan für die Sekundarstufe I zurück. Im Übrigen wird auch in diesem Plan, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nach verschiedenen Niveaustufen und Prüfungsinhalten differenziert.

19dd) Die Fragen des vierten Themenblocks

"Gilt das Prinzip des Vorrangs der Übertragung amtsangemessener Dienstaufgaben vor der beantragten Feststellung (gemäß 2 C 51.13) unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Beamten (z.B. Wechsel an eine der vereinzelten Hauptschulen oder Wechsel an - nicht näher definierte - "Hauptschulzüge an Werkrealschulen" bzw. Wechsel an Grundschulen)?

Kann dabei eine jahrzehntelange Tätigkeit und Spezialisierung des Beamten auf Haupt- oder Werkrealschulen von Bedeutung sein?

Kann dabei eine Rolle spielen, ob ein solcher Wechsel mit einem einschneidenden Ortswechsel verbunden wäre?

Kann dabei eine Rolle spielen, dass eine solche Übertragung amtsangemessener Dienstaufgaben vom Dienstherrn (z.B. wegen hohen Deputatbedarfs an den Werkrealschulen) nicht 'beabsichtigt' ist (vgl. unwidersprochener Vortrag in zweiter Instanz) bzw. kann dabei eine Rolle spielen, dass ein solcher Wechsel von dem Beamten nicht beabsichtigt ist (BVerwG a.a.O., Rn. 23)?"

führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

20Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus einer Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung wegen dauerhaften Auseinanderfallens von Amt und Funktion in erster Linie ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; zumutbaren Verwendungen beim Verbleib im bisherigen Statusamt kommt Vorrang gegenüber der Eröffnung einer Weiterbildungsmöglichkeit zur Erlangung eines höheren Statusamts zu ( 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 34). Die an dieses Rangverhältnis anknüpfenden Fragen der Beschwerde vermögen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen, weil sie von einer falschen Prämisse ausgehen. Sie setzen die anspruchsbegründende dauerhafte Trennung von Amt und Funktion voraus, die hier angesichts deren fortbestehender Kongruenz gerade nicht vorliegt. Die unter "Zumutbarkeitsgesichtspunkten" gestellten Fragen sind überdies hypothetisch und spekulativ; sie lassen - etwa bezüglich des "einschneidenden Ortswechsels" - einen Zusammenhang zum hiesigen Rechtsstreit nicht erkennen und erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich. Der Kläger war bereits bislang an einer Werkrealschule eingesetzt, will dort auch zukünftig verbleiben und ist daran - wegen des Fortbestands der Schulart - auch nicht gehindert.

21ee) Schließlich vermag der fünfte Fragenblock

"Besteht für Beamte (wie dem Kläger) bereits eine zumutbare Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für das Statusamt Lehramt Sekundarstufe I Besoldungsgruppe A 13, wenn die Befähigung zwar durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem berufsbegleitenden Lehrgang erworben werden kann, der Beamte dafür aber nicht an der bisherigen Schule/Schulart (einer Werkrealschule) verbleiben kann, sondern längerfristig an eine Real- oder Gemeinschaftsschule wechseln und dort unterrichten muss?

Besteht eine zumutbare Weiterbildungsmöglichkeit dann, wenn der Beamte nur noch vorübergehend an der bisherigen Schule/Schulart (Werkrealschule) verbleiben kann, aber zwingend in absehbarer Zeit längerfristig an eine Real- oder Gemeinschaftsschule wechseln muss?

Ist im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen, ob mit dem dauerhaften Wechsel an eine Real- oder Gemeinschaftsschule für den Beamten ein einschneidender Ortswechsel verbunden ist?

Ist dabei zu prüfen, ob die spätere Rückkehr an eine Werkrealschule nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht ausgeschlossen ist?"

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. Sie lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

22Das Berufungsgericht hat nach Verneinung eines (rechtlichen oder faktischen) Auseinanderfallens von Amt und Funktion ergänzend ausgeführt, dass für den Kläger jedenfalls - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 36 ff.) - eine zumutbare und realistische Perspektive zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für das mit A 13 bewertete Lehramt Sekundarstufe I zur Verfügung stünde, die einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21 des Landesbeamtengesetzes (LBG) ermöglicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (LVO-KM) können Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen bei erfolgreicher Teilnahme an einem berufsbegleitenden Lehrgang nach Absatz 2 die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I auch dann erwerben, wenn sie derzeit - wie der Kläger - an einer Haupt- und Werkrealschule unterrichten und erst künftig an einer Real- oder Gemeinschaftsschule unterrichten sollen (Nr. 4).

23Dass die Weiterbildungsmöglichkeit mit dem Ziel der Erlangung eines höheren Statusamts und der entsprechenden Besoldung von einem (gegebenenfalls auch nur vorübergehenden) Wechsel bzw. der Wechselbereitschaft an eine andere Schulart abhängig gemacht werden darf, ist auf der Basis der genannten Rechtsprechung ohne Weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Der Kläger unterfällt derzeit nur deshalb keiner der vier Fallgruppen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVO-KM, weil er nicht zu einer Verwendung an einer anderen Schulart bereit ist. Da ihm diese Möglichkeit aber offen stünde, gehen seine Ausführungen zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch die Verordnung fehl. Die Frage nach den konkreten Modalitäten eines solchen Wechsels ("längerfristig", "nur vorübergehender Verbleib", "einschneidender Ortswechsel", "spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen") sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.

243. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG i. V. m. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B2B10.25.0

Fundstelle(n):
VAAAK-01334