Instanzenzug: Az: VIII ARZ 1/25 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-11 S 43/24vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 3452/15 (56)
Gründe
I.
1Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).
2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO).
II.
31. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 58.867,40 € festgesetzt.
4Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Beklagten durch Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025125434) Kosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr bei einem Streitwert von 58.867,40 €) in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.
52. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (vgl. RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. , juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom - V ZR 45/20, aaO).
63. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.
7Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
8Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.
9Eine Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallelverfahren auch belehrt worden ist (vgl. , juris Rn. 7).
10Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.
11Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum auch nicht zu beanstanden.
12Soweit sich der Beklagte auf einen Erlass der Kosten nach § 59 GKG beruft, dürfte ein solcher nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO gemeint sein. Hierfür ist jedoch nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz (vgl. § 2 Abs. 2 JBeitrG).
III.
13Der Senat hat mit Beschluss vom die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den unter Ziffer II.1 dargestellten Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025130873) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.
14Der als Erinnerung auszulegende Antrag des Beklagten, auch diese Kosten niederzuschlagen, ist ebenfalls unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum auch nicht zu beanstanden.
IV.
15Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIARZ1.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-01326