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BGH Beschluss v. - VIII ZR 193/24

Instanzenzug: Az: VIII ZR 193/24 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-11 S 56/21vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 2712/20 (57)

Gründe

I.

1Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).

2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO); insbesondere begründete das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 25/12, juris Rn. 2; vom - I ZB 101/17, juris Rn. 10; jeweils mwN). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

3Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl.  Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

III.

4Mit Beschluss vom hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des (Kassenzeichen 78002512583) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

5Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben wurde. Der Beschluss vom wurde dem Beklagten am zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. , juris Rn. 3); ein späterer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht glaubhaft gemacht. Die zweiwöchige Frist endete damit mit Ablauf des . Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am beim Bundesgerichtshof eingegangen.

6Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

IV.

7Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

8Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR193.24.0

Fundstelle(n):
MAAAK-01324