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BFH Beschluss v. - V B 25/25

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsanfrage

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom zukommt.

Gesetze: UStG § 6a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1; UStG § 18e Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom zukommt.

2 Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB25.25.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2389 Nr. 42
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 41
IAAAK-01266