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StuB Nr. 20 vom Seite 785

Die Geldauflage nach § 153a StPO als ersatzfähiger Schaden im Rahmen der Steuerberaterhaftung

Anmerkungen zur Entscheidung des OLG Hamburg

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner und RAin Clara Rolink

Das entschieden, dass eine zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens gem. § 153a StPO geleistete Geldauflage ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Rahmen der Steuerberaterhaftung sein kann. Die Zustimmung des Mandanten zur Verfahrenseinstellung unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht und begründet kein überwiegendes Mitverschulden. Damit bekräftigt das Gericht die umfassende Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten auch vor strafrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Beratung zu schützen.

, NWB BAAAJ-93550

Kernaussagen
  • Steuerberater müssen ihre Mandanten davor bewahren, sich steuerstrafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

  • Eine zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO durch den Mandanten akzeptierte Geldauflage kann im Rahmen der Steuerberaterhaftung einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

  • Die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage gem. § 153a StPO unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden und rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Mitverschuldens.

I. Der entschiedene Sachverhalt in der Zusammenfassung

[i]Geißler, Haftung des Steuerberaters, Grundlagen, NWB GAAAB-78593 Nach Erhalt der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 wandte sich der Kläger, ein Rechtsanwalt, an die Beklagten, seine früheren Steuerberater, und befragte diese über die zu erwartenden Steuervorauszahlungen. Die Beklagten prüften daraufhin die dem Kläger übermittelten Berechnungen und bestätigten diese. Der Kläger unterschrieb in der Folge die Steuererklärung und reichte sie in dieser Form bei der Finanzverwaltung ein. In der Steuererklärung wurde jedoch ein Übergangsgewinn i. H. von 25.203.411 €, der im Zusammenhang mit der Änderung der Gewinnermittlungsart zu erfassen gewesen wäre, nicht ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund leitete die zuständige Staatsanwaltschaft in der Folgezeit ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklageschrift davon aus, dass der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Vertrauen in die Richtigkeit der Beratung durch die Beklagten berufen könne. Der Kläger sei als Jurist und praktizierender Rechtsanwalt mit hinreichender Sachkunde ausgestattet gewesen. Angesichts der Höhe des nicht erklärten Übergangsgewinns sei es nicht glaubhaft, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Erklärung dieses Betrags gegenüber der Finanzverwaltung nicht bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft bezifferte den mutmaßlich entstandenen Steuerschaden für die Jahre 2016 bis 2018 auf insgesamt 11.873.755 €.

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