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UWG | Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ durch ein Nachrichtenmagazin
Alle Adressaten von Werbeaussagen von Medizinern, die die streitgegenständlichen Siegel in ihrer Außendarstellung, insbesondere auf ihrer Internetpräsenz und in ihren Werbematerialien, nutzen, verstehen die Siegel „TOP-Mediziner“/„FOCUS-EMPFEHLUNG“, wenn sie von den entsprechend ausgezeichneten Medizinern verwendet werden, als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Das Siegel ist nicht vergleichbar mit Prüfzeichen oder Gütesiegeln, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat.
Das Gericht verneint einen Wettbewerbsverstoß. Die Werbung sei nicht irreführend. Die Auszeichnung sei in einem seriösen Verfahren ve...