Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
HR | Richtiger Adressat der Androhung eines Zwangsgelds
Die Festsetzung eines Zwangsgelds setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Androhung vorausgegangen ist. Wegen der Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist die Androhung an den Geschäftsführer zu richten und nicht an die GmbH.
Im streitigen Sachverhalt kam es daher nicht mehr darauf an, dass die Festsetzung hätte aufgehoben werden müssen, weil ihr kein ordnungsgemäßes Androhungsverfahren vorausgegangen war. Denn da die Androhung nicht an den Geschäftsführer der GmbH, sondern an die Gesellschaft gerichtet worden war, hatte die dort genannte Frist gegenüber dem Geschäftsführer nicht zu laufen begonnen.