Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 KLs 119/24 jug (3)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner dem Nebenkläger als Adhäsionskläger Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sind, die dem Adhäsionskläger durch die Tat entstanden sind, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
21. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Ihr fehlt jegliche Begründung. Auch wenn die Rechtfertigung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist und nur maßvolle Anforderungen an die Feststellung des vom Angeklagten nicht anerkannten zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld zu stellen sind, muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch im zugesprochenen Umfang begründet ist (vgl. zuletzt nur , wistra 2025, 176). Dies hat das Landgericht versäumt. Eine hinreichende Entscheidungsgrundlage folgt auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insoweit anders OGH, Urteil vom – StS 158/48, OGHSt 2, 46, 47 f.).
32. Der Senat verweist die Sache daher im Adhäsionsausspruch zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zwar kommt grundsätzlich die Zurückverweisung der Sache allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN). Hier ist der Adhäsionsantrag allerdings aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, der auf eine Änderung der Adhäsionsentscheidung angetragen hat, nur zu einem geringen Teil entscheidungsreif unzulässig oder unbegründet, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; die Aufhebung der Adhäsionsentscheidung beruht in wesentlichen Teilen auf einer rechtsfehlerhaften Auslassung des Landgerichts in den Urteilsgründen. Einer Zurückverweisung stünde hier nur der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung nach § 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO entgegen, der, soweit der Adhäsionskläger den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) geltend macht, dem Revisionsgericht nach § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO das Absehen von einer Entscheidung nicht erlaubt (vgl. auch , NJW 2020, 3774, 3775 f. Rn. 36 ff.). Andererseits kann der Senat nicht selbst über den Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil erkennen und im Übrigen von einer Entscheidung absehen, weil sich aus den zum Adhäsionsantrag schweigenden Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Rechtsstreit zwar über den Grund, nicht aber über die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs entscheidungsreif war (vgl. dazu , Rn. 19). Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit sämtlicher Ansprüche zu ermöglichen, gibt der Senat die Sache im zivilrechtlichen Teil insgesamt an das Landgericht zurück.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR322.25.0
Fundstelle(n):
SAAAK-01160