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Restrukturierungskosten im Verlustfall in Frankreich
Tribunal administratif de Montreuil, Urteil v. 19.12.2024 - n° 2110931
[i]Tribunal administratif de Montreuil, 1. Kammer, Urteil v. 19.12.2024 - n° 2110931 unter https://go.nwb.de/46y33Ein französisches Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Restrukturierungskosten durch die Schließung eines Standorts lokal durch die französische Gesellschaft zu tragen sind oder ob diese Kosten an die Muttergesellschaft in Italien weiterzuleiten sind (steuerliche Gewinnverlagerung). Das Urteil stellt klar, dass die Verlagerung einer Produktionstätigkeit nicht automatisch als indirekte Gewinnabführung an eine ausländische Konzernobergesellschaft zu werten ist. Entscheidend ist, ob das betroffene (Tochter-)Unternehmen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus der Maßnahme zieht – etwa durch geringere Produktionskosten oder die Verlagerung betrieblicher Risiken. Damit bestätigt das Verwaltungsgericht, dass Kosten aus konzerninternen Umstrukturierungen, wenn die Umstrukturierungen im lokalen Interesse erfolgen und somit keine unangemessene Vorteilsgewährung darstellen, auch lokal getragen werden können. Diese Auslegung ist auch in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 wiederzufinden. Sofern die Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass die Umstrukturierung im Interesse der Konzernobergesellschaft erfolgte, sind von ihr entsprechende ökonomische Beweise vorzulegen.
Restrukturierungskosten können von der lokalen Gesellschaft getragen werden, sofern dafür ökonomische Gründe vorliegen. Dies entspricht auch den aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022, insbesondere deren Kapitel IX.
Die Beweislast, ob die Verlagerung im Interesse der Konzernobergesellschaft war und somit eine Gewinnverlagerung vorliegt, liegt bei der Finanzverwaltung.
Für diesen Beweis genügen pauschale Annahmen nicht. Diese sind ökonomisch zu untermauern.