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Online-Nachricht - Dienstag, 07.10.2025

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer bei RETT-Blocker: Kein Erlass aus Billigkeitsgründen bei geänderter BFH-Rechtsprechung (FG)

Dekorative GrafikDas FG hat entschieden, dass kein allgemeiner Vertrauensschutz im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nach einer Rechtsprechungsänderung des BFH bei sog. RETT-Blocker-Gestaltungen besteht (; Revision anhängig, BFH-Az.: II R 32/25).

Sachverhalt: Die Klägerin hielt Beteiligungen an diversen Gesellschaften, die ihrerseits diverse Grundstücke hielten. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im August 2012 erfolgten Änderungen in den Gesellschafterstrukturen, in deren Folge die Klägerin u.a. an einer grundstückshaltenden Gesellschaft - wie zuvor - unstreitig mittelbar 93,34% der Anteile hielt. Die übrigen 6,66% der Anteile hielt nunmehr die X-GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerin war. Komplementärin der X-GmbH & Co.KG war eine GmbH, an der die Klägerin nicht beteiligt war (sog. RETT-Blocker). Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgte für diesen Vorgang zunächst nicht.

Nach Durchführung einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Jahr 2019 kam das Finanzamt (FA) aber zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ab August 2012 neben der unstreitigen Beteiligung in Höhe von 93,34% an der grundstückshaltenden Gesellschaft auch die mittelbar über die XGmbH & Co. KG gehaltenen Anteile in grunderwerbsteuerlich relevanter Weise zuzurechnen seien. Daher sei ab August 2012 auf der Ebene der Klägerin eine (grunderwerbsteuerlich relevante) Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hinsichtlich der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft erfolgt. Die Klägerin stellte beim FA u.a. einen Antrag auf Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO sowie auf „Gewährung von Vertrauensschutz […] gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO“. Beide Anträge lehnte das FA jeweils mit eigenem Bescheid ab.

Der 3. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage im Hinblick auf den Anfechtungsantrag betreffend den „Bescheid“ bezüglich § 176 AO statt und wies die Klage im Übrigen ab:

  • Die Aufhebung des aus Sicht des 3. Senats bloß formellen „Bescheides“ betreffend § 176 AO resultiert dabei schon aus dessen fehlender Verwaltungsakt-Qualität.

  • Im Hinblick auf den begehrten Vertrauensschutz ist indes schon keine Unbilligkeit im Rechtssinne festzustellen. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der nach Umsetzung der Umstrukturierung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BFH zu sog. RETT-Blockern und der darauffolgenden Änderung der Verwaltungspraxis.

  • Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG; auch der Rechtsgedanke des § 176 Abs. 1 AO ist im vorliegenden Fall zur Bejahung einer „Unbilligkeit“ nicht heranzuziehen.

Hinweis:

Der 3. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/25 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2025 (lb)

Fundstelle(n):
ZAAAK-01094