Erbschaftsteuer | Nießbrauchsverzicht an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Rahmen einer gemischten Schenkung (FG)
Das FG hat entschieden, dass wenn
ein Nießbrauchsrecht an Flächen besteht, auf denen der Nießbraucher Land- und
Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages
zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärte Verzicht auf diesen
Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG grundsätzlich nicht
zu gewähren. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des
Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen
dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet - außer in den Fällen des
§ 12 Abs. 3 BewG - nicht statt (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Der Kläger erhielt von seinem Vater (Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen der Gegenleistungen u.a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt (FA) für den Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für dieses Grundstück ermittelte das FA durch Abzinsung des auf den Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a.F.) und wandte sich gegen die von dem FA vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.
Der 3. Senat gab der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes statt:
Für einen - der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden - sog. Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG vorsah, fehlt die Rechtsgrundlage.
Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde die Klage hingegen abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene „Gesamtbetrachtung“ der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung beim Kläger greift zu kurz. Vielmehr ist die Frage, ob ein Nießbrauch respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, für den Betrieb des Schenkers sowie für den des Klägers gesondert zu beantworten.
Zuwendungsgegenstand im Schenkungsvertrag sei nämlich nicht „der“ land- und forstwirtschaftliche Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Diese stellen sich nach Maßgabe der vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich dar.
Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a.F.) ist damit nicht Genüge getan.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: und FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2025 (lb)
Fundstelle(n):
PAAAK-01093