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Einkommensteuer | Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers
Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt ist, hat beim Entleiher, bei dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, keine erste Tätigkeitsstätte. Denn er ist der betrieblichen Einrichtung des Entleihers nicht dauerhaft zugeordnet.
[i]Abzug der Fahrtkosten nach ReisekostengrundsätzenDer Leiharbeitnehmer kann daher seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zu seinem Tätigkeitsort beim Entleiher nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen, also für die Hin- und Rückfahrt jeweils 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen; er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
[i]Unbefristetes Leiharbeitsverhältnis und Einsatz beim EntleiherDer Kläger war seit dem unbefristet bei dem Zeitarbeitsunternehmen Z angestellt. Seine Tätigkeit endete dort am . In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde er bis zum