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Hessisches FG | Versehentliche Anwendung des IOSS und von § 21a UStG auf denselben Vorgang
Der Kläger hatte über eine Internet-Plattform bei einem Verkäufer Farbdia-Sets bestellt. Die Plattform zog den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag im „Import One Stop Shop“-Verfahren (IOSS) vom Kläger ein und führte ihn unter einer bestimmten IOSS-Identifikationsnummer (IOSS-ID) an die deutsche Finanzverwaltung ab. Im Versandlabel der Sendung war keine IOSS-ID angegeben. Der Transportdienstleister meldete als direkter Vertreter des Klägers die Waren ohne Angabe einer IOSS-ID zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an, wonach die Zollbehörden entsprechend Einfuhrumsatzsteuer festsetzten. Gegen diese Festsetzung ging der Kläger vor, weil die (Einfuhr-)Umsatzsteuer zu Unrecht ein zweites Mal erhoben worden sei. Die Zollverwaltung lehnte eine Aufhebung des Einfuhrumsat...