Durchschnittssatzbesteuerung der Umsätze aus Viehmast
Leitsatz
Bei der Ermittlung der Vieheinheiten-Obergrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung der Umsätze aus Viehmast
sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen aller Betriebe eines Landwirtes zusammenzufassen, ohne dass es auf deren Entfernung
zum Viehmaststall oder auf die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Betriebsteilen
ankommt.
Ein schädliches nachhaltiges Überschreiten der Vieheinheiten-Obergrenze i.S.d. § 51 Abs. 2 BewG liegt nicht vor, wenn diese
Grenze aufgrund der nicht vorhersehbaren vorzeitigen Kündigung einer Pachtfläche für drei Jahre lediglich um 1-3% überschritten,
ab dem vierten Jahr indessen entsprechend der von Beginn an auf eine stetige Vergrößerung der zur Verfügung stehenden Flächen
abzielenden betrieblichen Planung dauerhaft und deutlich unterschritten wird.
Fundstelle(n): DAAAK-01019
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.04.2025 - 1 K 2838/21 U