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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2832/19 U

Gesetze: AO § 163 Satz 1; UStG § 3 Abs. 6 Satz 1; UStG § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2; UStG § 14a Abs. 7; UStG § 25b Abs. 1 Satz 1; UStG § 25b Abs. 2; UStG a.F. § 3 Abs. 6 Satz 5; UStG a.F. § 3 Abs. 6 Satz 6; MwStSystRL Art. 31; MwStSystRL Art. 32 Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 40; MwStSystRL Art. 141; MwStSystRL Art. 197 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 5 Satz 1

Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25d UStG

Leitsatz

  1. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i.S.d. § 25b UStG kann auch bei Reihenliefergeschäften mit vier Beteiligten in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten vorliegen, ohne dass die die Anwendbarkeit der Steuervergünstigung auf die letzten drei Beteiligten des Reihengeschäfts beschränkt ist (entgegen Abschn. 25b Abs. 2 Satz 2 UStAE).

  2. Scheitert im Fall eines im Übrigen die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts erfüllenden Reihengeschäfts der Übergang der Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten Abnehmer allein an dem fehlenden Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld in den Rechnungen, ohne dass dem Fiskus durch die irrtümliche Behandlung der in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb ein Steuerschaden entsteht, ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die innergemeinschaftliche Lieferung gegen den ersten Abnehmer aus sachlichen Gründen unbillig.

Fundstelle(n):
TAAAK-01018

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.11.2024 - 1 K 2832/19 U

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