Aussetzung der Vollziehung bei Geltendmachung eines verfassungswidrig zu niedrigen Grundfreibetrags im Jahr 2023
Leitsatz
1) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt
die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen
Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
2) Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, sofern geltend gemacht wird, das durch den Grundfreibetrag
im Jahr 2023 berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter der höheren Sozialhilfe (Bürgergeld) zurück.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAK-01017
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FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025 - 1 V 1145/25 E