Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines
Grundlagenbescheids
Leitsatz
Zum Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlage
für eine gewerbliche Kommanditgesellschaft ist weder außergerichtlich noch gerichtlich die Hinzuziehung bzw. Beiladung anderer
Feststellungsbeteiligter notwendig (hier Antrag eines Feststellungsbeteiligten und (bisherigen) Kommanditisten mit der Begründung,
er sei wegen Ausscheidens aus der KG kein Mitunternehmer mehr gewesen).
Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt, aber eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen, kann der Antragsteller das an das Finanzgericht herangetragene Begehren, die Vollziehung des Grundlagenbescheids
unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung auszusetzen, nicht isoliert gegen den Nichtausschluss der Sicherheitsleistung richten,
sondern muss das Begehren als – ggf. entsprechend auszulegender – Antrag auf gerichtliche Aussetzung unter Ausschluss einer
Sicherheitsleistung verfolgen. Das Finanzgericht hat in diesem Verfahren eigenständig zu prüfen, ob überhaupt Gründe für die
Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheids vorliegen, darf aber die insoweit (etwaig zu Unrecht erfolgte) behördliche
Aussetzung der Vollziehung nicht aufheben.
Im Fall der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids setzt der ausdrückliche Ausschluss der Sicherheitsleistung
durch das Gericht voraus, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich
sein wird. Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ist daher – anders als in dem die Steuerfestsetzung des Antragstellers
betreffenden Folgeverfahrens – nicht zu berücksichtigen.
Der Einspruch gegen einen Grundlagenbescheid hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dann keinen Erfolg, wenn er nach summarischer
Prüfung durch das Gericht unzulässig ist; dass das Finanzamt den Einspruch bisher als zulässig beurteilt hat, bindet das Gericht
auch insoweit nicht.
Im Fall eines Postlagerungsauftrags gilt auch bei einer späteren Abholung des Verwaltungsakts dieser nach der Bekanntgabefiktion
des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Erfolgt die Abholung eines urlaubsbedingt postlagernden Verwaltungsakts noch einige Tag vor Ablauf der unter Berücksichtigung
der Bekanntgabfiktion berechneten Einspruchsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist
jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn der Einspruch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Abholung des Verwaltungsakts eingelegt
wurde.
Solange der Komplementär den Kommanditisten, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht hinauskündigt
und der Kommanditist auch nicht anderweitig zivilrechtlich aus der KG ausschieden ist, bleibt der Kommanditist während des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auch einkommensteuerrechtlich Mitunternehmer der KG.
Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditisten
der Komplementär berechtigt ist, den Kommanditisten aus der KG herauszukündigen, verdrängt dessen automatisches Ausscheiden
nach der dispositiven Regelung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag ist auch nicht
dadurch gesamtnichtig, dass der Gesellschaftsvertrag im Grundsatz für jeden Fall des Ausscheidens des Kommanditisten eine
Abfindung zum Buchwert vorsieht.
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 15.07.2025 - 11 V 630/25