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Einkommensteuer; | beim Gesellschafter zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 EStG)
Nach dem ist eine vGA anzunehmen, wenn die KapG ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine derartige Verknüpfung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (Hinweis auf , BStBl 1989 II 419, m.w.N.). An dieser Definition ist für die Erfassung einer vGA beim Gesellschafter festzuhalten; hierzu bedarf es des Zuflusses des Vorteils beim Gesellschafter oder der Vermehrung seines BV.