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BFH Urteil v. - III R 88/70 BStBl 1972 II S. 427

Leitsatz

Die für die Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers oder des Prozeßbevollmächtigten erfordert die handschriftliche Unterzeichnung mit dem vollen Namen; die Abzeichnung mit offensichtlich nur einzelnen Buchstaben des Namens - sog. Paraphe - genügt nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 427
BFHE S. 497 Nr. 104,
GAAAA-99144

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BFH, Urteil v. 14.01.1972 - III R 88/70

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