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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.10.2025

Einkommensteuer/Verfahrensrecht | Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist (BFH)

Dekorative
		  GrafikDer Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer regelmäßig vier Jahre...

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