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Einkommensteuer/Verfahrensrecht | Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist (BFH)
Der Antrag auf Günstigerprüfung
nach
§ 32d Abs. 6
EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er
zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des
§ 169 Abs. 2
AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen
Steuertarif nach
§ 32d Abs. 1
EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind
in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne des
§ 46 Abs.
2 Nr. 1 EStG einzubeziehen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer regelmäßig vier Jahre...