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BGH Beschluss v. - 4 StR 363/25

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 2 KLs 4144 Js 6929/23 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe im Fall 2.6 der Urteilsgründe neben einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich auch einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF und eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF bzw. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB begangen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte die Hand seiner leiblichen und unter 14 Jahre alten Tochter beim Zubettbringen an sein erigiertes Glied und manipulierte mittels ihrer Hand daran bis zum Samenerguss. Anschließend wollte er zu seiner sexuellen Erregung das Ejakulat in den Mund des Kindes einführen. Hierzu drückte er die an seinem Finger befindliche Samenflüssigkeit mit Gewalt in den Mund seiner sich hiergegen wehrenden Tochter, die vergebens versuchte, ihre Lippen „stark“ zusammenzupressen und den Mund geschlossen zu halten. Das Ejakulat gelangte zumindest teilweise in den Mund- und Rachenraum des Kindes, das hierdurch erheblichen Ekel empfand.
Der erzwungene Handverkehr und auch das nachfolgende gewaltsame Einführen des mit Ejakulat benetzten Fingers des Angeklagten in den Mund der Geschädigten waren erhebliche sexuelle Handlungen§ 184h Nr. 1 S– weil die Körpergrenze überschreitend – auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden. Schließlich ist unter den hier gegebenen Umständen auch die Voraussetzung der Beischlafähnlichkeit im Sinne der genannten Vorschriften erfüllt.
Denn Beischlafähnlichkeit setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus. Sie ist aber vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. , BGHSt 59, 263, 270 mwN; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176c Rn. 18; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 176c Rn. 7). Zwar besitzt das bloße Einführen eines Fingers in den Mund des Opfers mangels Einbeziehung eines primären Geschlechtsteils kein dem Beischlaf vergleichbares Gewicht (vgl. , StV 2019, 536). Doch unterscheidet sich das vorliegende Tatgeschehen hiervon deutlich. Denn der Fingerpenetration kam durch das damit verbundene Einbringen von Ejakulat in den Mund der Geschädigten eine Eingriffsintensität zu, die anerkannten Fällen der Beischlafähnlichkeit entspricht (vgl. , BGHSt 59, 263, 270 [Ejakulieren in den Mund]; Zudem handelte es sich hierbei um den Endpunkt einer sexuell motivierten Handlungsfolge, in die bei dem unmittelbar vorangegangenen Handverkehr auch das Geschlechtsteil des Angeklagten einbezogen war.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR363.25.0

Fundstelle(n):
IAAAK-00897