Instanzenzug: Az: 4 StR 306/25 Beschlussvorgehend LG Landau (Pfalz) Az: 3 KLs 7177 Js 16454/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche und wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung eines Teils des Verfahrens und erzielt den weiteren aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.7. der Urteilsgründe wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
32. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält in den Fällen II.2. und II.3. sowie II.5. und II.6. der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil einer Gruppierung, die zuvor durch Dritte entwendete hochpreisige Fahrzeuge erwarb, um mit deren Weiterveräußerung über eine gewisse Dauer Einnahmen von einigem Umfang zu erzielen. Der Angeklagte wirkte an dem arbeitsteiligen Vorgehen der Gruppierung maßgeblich organisierend und steuernd mit. Die Fahrzeuge wurden zur Verschleierung ihrer Identität dergestalt manipuliert, dass die in sie eingebaute Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) durch diejenige eines anderen Pkw desselben Typs ersetzt wurde. Die so hergestellten „Dubletten“-Fahrzeuge wurden sodann unter Nutzung gefälschter Dokumente zur Zulassung gebracht und danach an gutgläubige Erwerber veräußert. In dieser Weise kam es am zur Zulassung eines zuvor von unbekannten Tätern entwendeten Pkw Toyota Land Cruiser (Fall II.2. der Urteilsgründe), der am mit der falschen FIN an ein Autohaus verkauft wurde, wobei die Kaufpreiszahlung letztlich unterblieb, nachdem das Fahrzeug vom Gelände des Autohauses gestohlen wurde (Fall II.3. der Urteilsgründe). Im Fall II.5. der Urteilsgründe bewirkte der Angeklagte am , dass ein Pkw Audi Q7, der von unbekannten Tätern in den Niederlanden gestohlen und auf seine Anweisung hin zur Verschleierung der deliktischen Herkunft mit einer anderen FIN versehen worden war, unter Vorlage gefälschter österreichischer Dokumente eine Zulassung erhielt. Das Fahrzeug wurde am an einen gutgläubigen Erwerber veräußert, der den Kaufpreis zahlte (Fall II.6. der Urteilsgründe).
5b) Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die in den Fällen II.2. der Urteilsgründe einerseits und II.3. der Urteilsgründe andererseits sowie in den Fällen II.5. der Urteilsgründe einerseits und II.6. der Urteilsgründe andererseits verwirklichten Delikte zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Es hat dabei übersehen, dass in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wie auch in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe jeweils dasselbe „Dubletten“-Fahrzeug zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet wurde, bei dem es sich – wie die Strafkammer für sich genommen nicht verkannt hat – infolge der Einbringung der falschen FIN jeweils um eine verfälschte zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB handelte (vgl. Rn. 33 mwN). Der mehrfache Gebrauch derselben falschen Urkunde führt aber, wenn er – wie hier – einem von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz folgt, zu einer einheitlichen Tat des § 267 StGB (vgl. Rn. 45, 52, 58 mwN). Die zweifache Verwendung der Fahrzeuge Toyota (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) und Audi (Fälle II.5. und II.6. der Urteilsgründe) stellt somit jeweils nur eine (gewerbs- und bandenmäßige) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) dar. Durch diese werden auch die weiteren in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe einerseits sowie in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe andererseits verwirklichten, nicht schwerer wiegenden Delikte jeweils zur Tateinheit verklammert (vgl. BGH, aaO, Rn. 58).
6c) Einer Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den nicht revidierenden Mitverurteilten F. (§ 357 StPO) bedarf es nicht, denn das Landgericht hat diesen nur in den Fällen II.3., 4. und 6. der Urteilsgründe verurteilt.
73. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält der Schuldspruch ihr auch insoweit stand, als das Landgericht die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§§ 259, 260a StGB) in vier Fällen erfüllt gesehen hat.
8a) Soweit die Strafkammer in den Fällen II.1., 3., 4. und 6. der Urteilsgründe diesen Straftatbestand jeweils in der Begehungsform des Absetzens im Sinne des § 259 Abs. 1, Alt. 3 StGB angenommen hat, ist ihre rechtliche Würdigung zwar durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Denn unter der Tathandlung des Absetzens ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. Rn. 10 mwN). Der Absetzende muss mithin „im Lager“ des Vortäters stehen und zumindest auch in dessen Interesse handeln (vgl. ; Beschluss vom – 1 StR 150/14 Rn. 10; Urteil vom – 4 StR 255/76, NJW 1977, 205, 206; Maier in MüKo/StGB, 5. Aufl., § 259 Rn. 102, 111; Jahn in SSW/StGB, 6. Aufl., § 259 Rn. 26 mwN). Dies ist hier nicht festgestellt; die Urteilsgründe lassen offen, ob die Weiterveräußerung der entwendeten Fahrzeuge auch für Rechnung oder im sonstigen wirtschaftlichen Interesse der Vortäter geschah oder ob dieses sich im Erhalt der Kaufpreise für die Veräußerung der Fahrzeuge an die Gruppierung erschöpfte.
9b) Hierauf kommt es indes nicht an, denn die Urteilsgründe tragen hinsichtlich aller Fälle jedenfalls den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen in der Begehungsform des Ankaufens oder sonstigen Sich-Verschaffens, neben der für eine Strafbarkeit wegen Absetzens ohnehin kein Raum bliebe (vgl. Rn. 10 mwN; Maier in MüKo/StGB, 5. Aufl., § 259 Rn. 181 mwN). Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurde nicht erst die Weiterveräußerung, sondern bereits die Beschaffung der Fahrzeuge arbeitsteilig durch die Mitglieder der Gruppierung durchgeführt und maßgeblich durch den Angeklagten organisiert und gesteuert.
10Dass mehrere der Fahrzeuge gleichzeitig beschafft wurden und deshalb insoweit nur eine Hehlereitat vorliegen würde (vgl. zu solcher Konstellation Rn. 12), kann der Senat angesichts der zeitlichen Abstände zwischen den festgestellten Handlungen in Bezug auf die verschiedenen tatgegenständlichen Fahrzeuge sicher ausschließen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht zwischen der Hehlerei und den weiteren durch die Veräußerung der Fahrzeuge verwirklichten Delikten Tateinheit angenommen hat, obwohl zwischen diesen und den jeweiligen Verschaffungstaten richtigerweise Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen sein dürfte (vgl. Rn. 3 f.).
11Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs auf der Grundlage des jeweils festgestellten Sich-Verschaffens nicht entgegen, denn dieses war Teil des angeklagten Gesamtgeschehens und der Angeklagte hätte sich im Übrigen nicht anders als geschehen verteidigen können.
12c) Dass das Landgericht allein die Tathandlung im Fall II.3. der Urteilsgründe und nicht auch die weiteren Veräußerungshandlungen zugleich als Geldwäsche gewertet hat, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.
134. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II.2., 5. und 7. kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren, zwei Jahren und neun Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Schuldumfang durch die abweichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 6 mwN).
145. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270825B4STR306.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-00894