Instanzenzug: Az: 2600 Js 12580/24 - 11 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verschlechterung des Schuldspruchs in allen abgeurteilten Fällen und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin im Zeitraum vom bis zum in drei Fällen durch Drohung mit der Verbreitung intimer Fotos zu sexuellen Handlungen mit ihm in verschiedenen Hotels sowie dazu, dass sie ihm bei diesen Treffen Mahlzeiten bezahlte (Fälle II.2.a. und II.2.b. der Urteilsgründe) und Kleidungsstücke kaufte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) und im letzten dieser drei Fälle einen Geldbetrag von 2.500 Euro übergab (Fall II.2.c.). Die Strafkammer hat diese Taten rechtlich als Vergewaltigung in drei Fällen gewürdigt. Am forderte der Angeklagte von der Nebenklägerin unter erneuter Drohung mit der Verbreitung der Bilder wiederum sexuelle Handlungen in einem Hotel sowie die Zahlung von weiteren 3.000 Euro, so dass sie mit ihm ein Treffen auf den vereinbarte (Fall II.2.d. der Urteilsgründe). Am verabredeten Tag wurde der Angeklagte am Treffpunkt von der durch die Nebenklägerin inzwischen eingeschalteten Polizei festgenommen. Diese Tat hat die Strafkammer rechtlich als versuchte Erpressung gewertet.
32. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.
43. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
54. Der Senat verschlechtert indes in den Fällen II.2.a. bis II.2.c. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf die Anregung des Generalbundesanwalts, der zutreffend darlegt, dass die Feststellungen des Landgerichts auch die jeweils tateinheitlich zur Vergewaltigung hinzutretende Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB belegen. Der Senat verschlechtert darüber hinaus den Schuldspruch auch im Fall II.2.d. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erneut sowohl eine Geldzahlung als auch sexuelle Handlungen abzunötigen erstrebte. Diese Tat stellt sich rechtlich als tateinheitlich zur versuchten Erpressung hinzutretende versuchte sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB dar. Indem der Angeklagte am das empfindliche Übel der Verbreitung der Bilder androhte, verwirklichte er eines der Tatbestandsmerkmale des zweiaktigen Delikts und erreichte damit dessen Versuchsstadium (, NStZ 2019, 79 Rn. 6; , Rn. 20 ff.). Das Verschlechterungsverbot steht der Änderung der Schuldsprüche auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 14). Da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können, hindert auch § 265 StPO die Änderung des Schuldspruchs nicht.
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR268.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-00889