1. Krankenversicherungsunternehmen haben die negativen Altersrückstellungen eines Tarifs und eines Geschlechts mit den positiven Alterungsrückstellungen anderer Tarife und des anderen Geschlechts zu verrechnen.
2. Schadenrückstellung der Krankenversicherungsunternehmen sind nur zulässig, soweit die Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke oder des Krankenhauses vor dem Bilanzstichtag liegt.
3. Rückstellungen für Schadenermittlungskosten sind als Rückstellungen für ungewisse Schulden in Höhe der Einzelkosten und der Gemeinkosten der Schadenermittlung zulässig. Rückstellungen für Schadenbearbeitungskosten sind nicht zulässig.
4. Ein Versicherungsunternehmen darf die Abführungsverpflichtung nach § 22 der 43. UGDV passivieren und die Zinsen aus den zugeteilten Ausgleichsforderungen als Betriebseinnahmen anzusetzen, auch wenn die Zuführungen zur Rückstellung für die Abführungsverpflichtung höher liegen als die Zinseinnahmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 392 BFHE S. 422 Nr. 104, TAAAA-99131
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