Suchen Barrierefrei
BSG Urteil v. - B 3 P 8/23 R

Instanzenzug: Az: S 27 P 104/19 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 5 P 14/21 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflegegeld anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistung.

2Die 1936 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige, lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie bezieht eine Rente nur aus der polnischen Rentenversicherung und ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Nachdem sie der Beklagten mit der S 1-Bescheinigung, erteilt vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds, ihren Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat nachgewiesen hatte, bewilligte diese ihr ab Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom ). Den Antrag der Klägerin vom , ihr rückwirkend anstelle der Pflegesachleistungen Pflegegeld zu erbringen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom ). Der Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieses Ablehnungsbescheids hatte keinen Erfolg (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI, weil sie nicht zu dem versicherten Personenkreis gehöre. Auch nach der VO (EG) 883/2004 bestehe kein über die Sachleistungsaushilfe hinausgehender Anspruch auf Pflegegeld, weil dieses gemeinschaftsrechtlich den Geldleistungen zugeordnet sei, wofür der Träger der polnischen Krankenversicherung zuständig sei. Unabhängig von der Frage, ob Leistungen nach polnischem Recht mit dem begehrten Pflegegeld vergleichbar seien, vermittelten diese keinen Anspruch gegen die Beklagte. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Versicherten beruhe nicht auf ihrer Staatsangehörigkeit, sondern sei allein Folge davon, dass sie bei einem polnischen Versicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert sei und ihren ständigen Aufenthalt nicht in Polen habe. Eine Fallgestaltung der Geldleistungsaushilfe im Sinne der VO (EG) 883/2004, in der Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werde, liege nicht vor, weil es an einem Einvernehmen der Beklagten mit dem polnischen Träger fehle (Urteil vom ).

4Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Art 4, 17 und 21 VO (EG) 883/2004. Bei dem Pflegegeld handele es sich um eine finanzielle Leistung, die den Sachleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004 zuzuordnen sei. Das Wahlrecht des Versicherten zwischen Sachleistung und Pflegegeld werde unterlaufen, wenn zwei Träger zuständig seien, die zur Herstellung eines Einvernehmens über das Pflegegeld nicht in der Lage seien. Die Ablehnung von Pflegegeld verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung.

Gründe

7Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat den Anspruch auf Pflegegeld im Überprüfungsverfahren zu Recht verneint.

81. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Überprüfungsbescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Bescheid vom zu ändern und Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der Pflegesachleistung im Wege der Sachleistungsaushilfe zu bewilligen und zu zahlen. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich nur auf Pflegegeld nach dem SGB XI bezogen, wie sich sämtlichen Anträgen im gerichtlichen Verfahren entnehmen lässt; etwaige Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften sind nicht streitgegenständlich.

9Im Streit steht der Zeitraum vom bis . Mit Bescheid vom , mit dem die Beklagte auf einen Höherstufungsantrag der Klägerin Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 4 ab bewilligt und damit zugleich das von der Klägerin begehrte Pflegegeld nach dem SGB XI erneut abgelehnt hat, hat sich zugleich der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl - BSGE 133, 141 = SozR 4-3300 § 43a Nr 2, RdNr 9).

102. Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur Ablehnung des beantragten Pflegegeldes und Verpflichtung zur Rücknahme des ablehnenden Bescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI (stRspr; vgl letztens - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 11 mwN).

113. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl zur Statthaftigkeit eines Überprüfungsantrags auch vor Unanfechtbarkeit der zu überprüfenden Entscheidung - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 15).

124. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl letztens - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 13 mwN). Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Pflegegeld nach dem SGB XI als anfänglich rechtmäßig. Die Klägerin kann weder aus den Vorschriften des SGB XI noch aus denjenigen des Unionsrechts einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der ihr bewilligten Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe nach den Grundsätzen der Europäischen Koordinierungsverordnung der Systeme der sozialen Sicherheit ableiten.

135. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI.

14Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war (§ 33 Abs 2 Satz 1 SGB XI). Nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI unterliegen ua Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, soweit sie ua nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

15Hiernach gehörte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht zum Kreis der Versicherten, weil sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Sie erfüllte auch keine anderen, eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung begründenden Tatbestände und war auch nicht familienversichert; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Als Bezieherin einer Rente allein aus der polnischen Rentenversicherung war die Klägerin vielmehr Mitglied der polnischen Krankenversicherung; dies wird durch die vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds ausgestellte S 1-Bescheinigung vom belegt (vgl zur abweichenden Ausgangslage bei Doppelrentnern und der daraus folgenden vorrangigen kollisionsrechtlichen Zuordnung der Leistungszuständigkeit zum Wohnmitgliedstaat auch hinsichtlich der Auffang-Versicherungspflicht für Unversicherte nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB XI - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17).

166. Die Klägerin kann keinen wahlweisen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistungen nach den unionsrechtlichen Regelungen ableiten, die seit dem mit der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Koordinierungsverordnung; ABl EU 2004 Nr L 166, 1) und den hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften in der VO (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung; ABl EU 2009 Nr L 284, 1; vgl zum Inkrafttreten Art 91 VO <EG> 883/2004 iVm Art 97 VO <EG> 987/2009) maßgeblich sind.

17Die Koordinierung der Leistungen bei Krankheit für Rentner und ihre Familienangehörigen richtet sich nach Art 23 ff VO (EG) 883/2004, wobei die dem sachlichen Geltungsbereich des Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 unterliegenden Leistungen bei Krankheit nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfassen (vgl letztens - <Sozialministeriumsservice> - juris RdNr 37; grundlegend - <Molenaar> - SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 15 ff). Art 24 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte.

18Um im Wohnmitgliedstaat sachleistungsberechtigt zu sein, müssen sich Rentner beim Träger des Wohnorts als Sachleistungsberechtigte eintragen lassen. Dazu stellt ihnen der zuständige Krankenversicherungsträger des Rente zahlenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung besteht, auf Antrag die Bescheinigung S 1 aus (Art 24 VO <EG> 987/2009). Die bindende Wirkung dieser Bescheinigung über die Mitgliedschaft der Klägerin in der polnischen Krankenversicherung gilt sowohl für den aushelfenden als auch für den zuständigen Träger (vgl Bieback in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 17 VO <EG> 883/2004 RdNr 23 mwN; Spiegel ebenda, Art 76 VO <EG> 883/2004, RdNr 23 ff, 26 zu den Grundsätzen der Bindungswirkung). Mit der Bescheinigung werden zudem allein die dort genannten Leistungen, nicht jedoch weitergehende Rechte und Ansprüche gegenüber aushelfenden Krankenversicherungsträgern vermittelt; insbesondere wird der Rentner nicht (vollwertiges) Mitglied der inländischen Krankenversicherung im aushelfenden Staat (Janda ebenda, Art 24 VO <EG> 883/2004 RdNr 6; vgl auch Leopold in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Stand XI/22, VO 883/04 - K Art 24 RdNr 27). Entsprechend enthält die der Klägerin erteilte S 1-Bescheinigung des polnischen Nationalen Gesundheitsfonds vom den Hinweis, dass mit dem Dokument ihr Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat bescheinigt wird; Geldleistungen sind hingegen nicht bezeichnet. Dem Träger des Wohnmitgliedstaats werden die für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen nach Maßgabe von Art 35 VO (EG) 883/2004 erstattet.

19Als bei einem ausländischen Träger versicherte Person erhält die Klägerin allein Sachleistungen vom aushelfenden Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort in den Grenzen und nach den Modalitäten der für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften wie solche Personen, die dem System sozialer Sicherung im Wohnmitglied- oder Aufenthaltsstaat angeschlossen sind. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass das Recht des aushelfenden Staats die Definition des Leistungsfalls, den Typus der Leistung, die Art und die Modalitäten sowie den Umfang der Leistungserbringung bestimmt (vgl - <Delavant> - SozR 3-6050 Art 19 Nr 2, juris RdNr 15; - <von Chamier-Glisczinski> - SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 65). Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, indem sie der Klägerin Pflegesachleistungen im Wege der sogenannten Sachleistungsaushilfe für Rechnung des polnischen Trägers nach den Regeln der Europäischen Koordinierungsverordnung der Systeme der sozialen Sicherheit bewilligte.

20Entsprechend der durch die VO (EG) 988/2009 (ABl EU 2009 Nr L 284, 43) zum eingefügten Definition des Art 1 lit va i) VO (EG) 883/2004 bezeichnen die von der Sachleistungsaushilfe umfassten Sachleistungen im Bereich der Leistungen bei Krankheit solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten (Satz 1). Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit (Satz 2). Das wesentliche Merkmal der "Sachleistungen" bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 besteht darin, dass diese Leistungen "die … Pflege des Versicherten … decken sollen", und zwar regelmäßig durch Übernahme oder Erstattung der durch den Zustand des Versicherten verursachten "Kosten für ärztliche Behandlung" (vgl nur - <Acereda Herrera> - juris RdNr 29 ff). Der unionsrechtliche Begriff der Sachleistung schließt daher auch solche Leistungen ein, die durch Zahlung des verpflichteten Trägers - insbesondere in der Form der Kostenübernahme oder -erstattung - dem Versicherten vergütet werden (vgl Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Stand VI/21, VO 883/04 - K Art 1 RdNr 60 mwN).

217. Diese Sachleistungsaushilfe nach Maßgabe der VO (EG) 883/2004 vermittelt der Klägerin jedoch kein Recht, wahlweise das Pflegegeld nach dem SGB XI von der Beklagten zu beanspruchen.

22Die unter den Begriff "Leistungen bei Krankheit" iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 fallenden Pflegesachleistungen sind solche, die in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit entstandenen Kosten bestehen und die häusliche Pflege des Versicherten durch Dritte decken sollen (vgl - <Molenaar> - SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 32; - <Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland> - juris RdNr 46 mwN; zu den Inhalten der Leistungen bei Pflege im Einzelnen vgl Beschluss Nr S5 der Verwaltungskommission vom , ABl EU 2010 Nr C 106, 54). Das Pflegegeld nach dem SGB XI ist jedoch nicht im Sinne des unionsrechtlich autonom auszulegenden Sachleistungsbegriffs als sachleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch konzipiert. Der EuGH hat das deutsche Pflegegeld vielmehr den Geldleistungen bei Krankheit zugeordnet (vgl <Molenaar> aaO, siehe dazu unten 8.).

23Soweit der deutsche Gesetzgeber - worauf die Klägerin verweist - das Pflegegeld als "Sachleistungssurrogat" bezeichnet hat (vgl BT-Drucks 12/5262 S 110; Hahn in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, Stand , Art 22 VO <EG> 883/2004 RdNr 105 zum vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigen Ausschluss des Pflegegeldes von der Exportierbarkeit), ändert dies nicht dessen Charakter als Geldleistung, weil der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI nicht mit dem Entstehen und dem Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen für die pflegerische Versorgung verbunden ist. Vielmehr setzt er nach § 37 Abs 1 Satz 2 SGB XI, wonach "der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt", tatbestandlich voraus, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich und ggf aus der familiären gegenseitigen Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern tatsächlich und ohnehin erbracht wird. Nach der Konzeption des SGB XI handelt es sich bei dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262 S 112) daher nicht um einen Kostenerstattungsanspruch, der regelmäßig an die Stelle der Pflegesachleistung treten kann, sondern um eine materielle Anerkennung der sichergestellten Pflege sowie einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen oder anderen Zugehörigen wie etwa Freunden oder Nachbarn ( - juris RdNr 21 ff; - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1, RdNr 28; so auch BT-Drucks 18/5926 S 122: Pflegegeldleistung "stellt kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen dar, sondern ist eine Art Anerkennung für die innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung").

24Zwar kann der europarechtliche Begriff der "Sachleistungen" iS der Art 23 ff VO (EG) 883/2004 nach seinem Sinn und Zweck auch solche sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsansprüche einschließen, die der Ergänzung des Sachleistungssystems etwa bei Systemmängeln dienen und diesem als integraler Bestandteil zuzuordnen sein können (vgl etwa - BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr 23, RdNr 17 ff mwN; - SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 22 ff zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Bereich der Pflegeversicherung). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), sind aber weder vorfinanzierte pflegerische Hilfen durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs 1 und 4 SGB XI) wegen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung erkennbar (vgl ) noch ist eine Konstellation festgestellt, die ggf im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu korrigieren wäre (vgl hierzu - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 28 ff).

258. Es widerspricht weder dem Kollisionsrecht noch der Koordinierung von Pflegesach- und -geldleistungen zwischen den europäischen Mitgliedstaaten, die Sachleistungsaushilfe nicht auf das Pflegegeld nach dem SGB XI zu erstrecken.

26Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Pflegegeld nach dem SGB XI eine Geld- und keine Sachleistung. Der EuGH hat Pflegegelder wie das nach dem SGB XI als "Geldleistung" eingestuft, weil es eine finanzielle Unterstützung darstelle, die es ermögliche, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolge periodisch und sei weder davon abhängig, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden seien, noch davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt würden. Zudem handele es sich bei dem Pflegegeld um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig sei, die der Empfänger tatsächlich bestritten habe, um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Empfänger verfüge bei der Verwendung des Pflegegeldes über weitgehende Freiheit (vgl - <Molenaar> - SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 33 ff; - <Jauch> - SozR 3-6050 Art 10a Nr 1 - juris RdNr 25 ff; und C-31/02 -<Gaumain-Cerri und Barth> - SozR 4-3300 § 44 Nr 2 RdNr 25 ff; vgl zusammenfassend - <da Silva Martins> - SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 RdNr 43 ff mwN).

279. Während die Erbringung von Pflegesachleistungen kollisionsrechtlich dem Wohn- oder Aufenthaltsort im Wege der Sachleistungsaushilfe zugeordnet wird (vgl hierzu bereits unter 6.), werden Pflegegeldleistungen für Rentner dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zugeordnet, den zugleich die Kostenerstattung für die Sachleistung trifft (vgl Art 29 VO <EG> 883/2004). Das war hier der zuständige Träger Polens und nicht die Beklagte.

28Insofern ist mit der koordinierungsrechtlichen Einordnung des Pflegegeldes als Geldleistung verbunden, dass in der vorliegenden Konstellation einer Rentnerin, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, der die Rente auszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat für Geldleistungen zuständig ist.

29Hierzu regelt Art 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004, dass Geldleistungen bei Krankheit einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat (Satz 1). Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/2004, der entsprechend gilt (Art 29 Abs 1 Satz 2 VO <EG> 883/2004), bestimmt, dass ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen haben, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Satz 1). Der Krankenversicherungsträger, der die Kosten der Sachleistungen des Rentners in einem anderen Mitgliedstaat trägt, hat dem Rentner daher auch Geldleistungen in den Wohnmitgliedstaat zu zahlen, als wohne er in dem kostentragenden Mitgliedstaat. Eine "Aushilfe" durch den Krankenversicherungsträger des Wohnmitgliedstaats erfolgt - anders als bei Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - nicht. Vielmehr wird die Geldleistung unmittelbar durch den zuständigen Träger, ggf mit Unterrichtung des Trägers im Wohnmitgliedstaat (Art 27 Abs 7, Art 28 Abs 1 VO <EG> 987/2009), gezahlt.

30Dieser - bei einer Möglichkeit von Sachleistungsaushilfe im Wohnmitgliedstaat - bestehenden finanziellen Belastung des zuständigen Mitgliedstaats für Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe und Pflegegelder tragen die Bestimmungen des Art 34 VO (EG) 883/2004 bei einem Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Rechnung. Insofern ist "das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte" (Art 34 Abs 1 VO <EG> 883/2004). Dem Leistungsberechtigten soll zumindest ein Anspruch auf denjenigen Betrag verbleiben, den er beanspruchen könnte, wenn er im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnen würde.

31Dass Art 34 VO (EG) 883/2004 allein das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen für den Fall der Kombination von Sach- und Geldleistungsansprüchen erfasst, verdeutlicht, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Einordnung der Pflegegelder nach dem Inkrafttreten der Verordnung unverändert Gültigkeit behalten sollte (vgl Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom - KOM <2004> 44 endgültig, 1998/0360 (COD) S 7, wonach das Problem der Kumulierung von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit von unbegrenzter Dauer <Pflegegeld> gelöst werden sollte und die praktischen Konsequenzen aus den Grundsätzen der Rspr des EuGH zur Exportfähigkeit von Sach- und Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung gezogen werden sollten; Bassen NZS 2010, 479, 483).

3210. Ein Anspruch auf Export von etwaigem Pflegegeld nach Maßgabe des polnischen Rechts könnte kollisionsrechtlich daher nur gegen den Rente auszahlenden Träger Polens bestehen.

33Art 21 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 883/2004, auf den die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI stützen möchte, bestimmt, dass im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können. Die Regelung kann Anwendung finden nur bei grundsätzlich vorhandenem Anspruch auf Pflegeleistungen als Leistungen bei Krankheit iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 (vgl - <Sozialministeriumsservice> - juris RdNr 32 ff).

34Zwar kennen sowohl Deutschland als auch Polen die Kategorien von Pflegesachleistungen und Pflegegeldern. Dies ergibt sich aus der von der Verwaltungskommission veröffentlichten Liste zu Geld- und Sachleistungen in den Mitgliedstaaten nach Art 34 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zu (vgl List of cash benefits and benefits in kind as referred to in Article 34 of Regulation <EC> No 883/2004 von 8/2016; abrufbar unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=868; abgedruckt bei Bieback in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 34 VO (EG) 883/2004 RdNr 18). Ein Anspruch der Klägerin auf ein Pflegegeld im Sinne der VO (EG) 883/2004 nach polnischen Vorschriften ist jedoch nicht festgestellt, wobei es insofern nach den bindenden Feststellungen des LSG auch bereits an einem Einvernehmen zwischen den beiden Trägern für die Erbringung einer etwaigen Pflegegeldleistung durch die Beklagte für Rechnung des polnischen Trägers mangelt.

35Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG nicht geprüft hat, ob im Verwaltungsverfahren aufgrund eines entsprechenden, konkreten Antrags der Klägerin auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften eine Verpflichtung der Beklagten zu dessen Weiterleitung an die polnischen Träger bestanden hat. Hierzu bestimmt Art 81 VO (EG) 883/2004, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können (Satz 1). In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats (Satz 2). Diese Regelung soll Betroffenen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten das Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtern und außerdem vermeiden helfen, dass diese ihre Ansprüche aus rein formalen Gründen verlieren (vgl hierzu im Kontext von Familienleistungen nach Art 68 ff VO (EG) 883/2004 - <Chief Appeals Officer> - juris RdNr 31 ff).

36Indes könnte auch eine Verletzung von Art 81 VO (EG) 883/2004 keine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung des hier gerichtlich allein geltend gemachten Pflegegeldes nach dem SGB XI begründen, weil sich die Regelung außer auf Verfahrensfragen nicht auf im Einzelfall anzuwendende materiell-rechtliche Regelungen bezieht. Insbesondere kann sie nicht die Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für bestimmte Sozialleistungen bei Nichtvorliegen der jeweils nationalen Voraussetzungen für deren Erbringung bewirken (vgl zu Vorgängerregelungen - <Aubin> - SozR 6050 Art 71 Nr 6 - juris RdNr 22 f; - <Camera> - SozR 6041 Art 83 Nr 1 - juris RdNr 7 f; vgl Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 81 VO (EG) 883/2004, RdNr 7).

3711. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004, dass die Klägerin - im Unterschied zu Bezieherinnen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung - kein Wahlrecht zwischen der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld nach dem SGB XI hat. Weder die Personenfreizügigkeit nach dem AEUV noch die Koordinierungsverordnung garantieren Versicherten, dass die Wahl ihres Wohnsitzes in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist (vgl <da Silva Martins> - SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 RdNr 72 ff). Dies kann unter Anwendung europäischer und nationaler Regelungen für die betroffene Person Vorteile oder Nachteile haben (vgl <Chamier-Glisczinski> - SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 85).

38Auch wenn das polnische Recht keine dem SGB XI entsprechenden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen sollte oder die Klägerin solche mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht beziehen könnte, liegt hierin weder eine unzulässige Diskriminierung (Art 45 Abs 2 AEUV, Art 4 VO <EG> 883/2004) noch eine ungerechtfertigte (systemwidrige) Ungleichbehandlung. Der Nichtbezug des Pflegegeldes nach dem SGB XI beruht nicht auf der Staatsangehörigkeit der Klägerin oder ihrem Wohnort, sondern ist Folge davon, dass sie allein bei einem polnischen Sozialversicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit bzw Pflegebedürftigkeit versichert ist. Dem Unionsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren (stRspr; vgl nur - <von Chamier-Glisczinski> - SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 84). Da es die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt lässt, dürfen die nationalen Leistungssysteme formelle und materielle Unterschiede aufweisen (vgl - BSGE 121, 108 = SozR 4-3300 § 34 Nr 3, RdNr 34 mwN). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der sozialen Sicherheit (vgl etwa - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17, RdNr 24), konkret also die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nach dem SGB XI vor Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung.

39Vor diesem Hintergrund war der Senat nach Art 267 Abs 3 AEUV nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt. Entsprechend war auch zuvor das LSG nicht gehalten gewesen, den Europäischen EuGH anzurufen, wie die Klägerin im Rahmen der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht hat.

4012. Auch ein nach Art 3 Abs 1 GG verbotener Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor, da der Anknüpfungspunkt einer tatsächlichen (Pflicht-)versicherung im nationalen System für Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen sachlich gerechtfertigt ist und dem zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht. Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit in gleicher Ausgangssituation wie die Klägerin würde nicht anders behandelt werden als diese.

4113. Für die dargelegten entscheidungserheblichen rechtlichen Unterscheidungen und Zuordnungen von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - tatsächlich nicht in der Lage war, die ihr bewilligten und allein zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei entsprechendem Versorgungsbedarf wäre es angezeigt gewesen, sich zur Pflegeberatung an die Beklagte zu wenden, um eine Leistungsinanspruchnahme zu ermöglichen.

42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:261023BB3P823R0

Fundstelle(n):
SAAAK-00791