Instanzenzug: Az: I-12 U 14/24 Urteilvorgehend LG Wuppertal Az: 2 O 180/23
Gründe
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.
21. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausscheidet, weil der Insolvenzschuldner die angefochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat. Er handelte vielmehr zur Erfüllung des ihn als Erben nach seiner Mutter beschwerenden Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Der Erblasser kann einen Erben mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB). Dies begründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 2174 BGB einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben. Die Erfüllung dieses Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist deshalb entgeltlich.
32. Auch eine Anfechtung nach § 322 InsO kommt - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht. § 322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis von dem Erblasser angeordnet worden war, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Streitfall war die Mutter des Insolvenzschuldners die Vermächtnisgeberin; das Nachlassinsolvenzverfahren ist aber nicht über den Nachlass der Mutter, sondern über den Nachlass des Insolvenzschuldners eröffnet worden.
Schoppmeyer Röhl Selbmann
Harms Weinland
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA18.24.0
Fundstelle(n):
HAAAK-00786