Instanzenzug: LG Bamberg Az: 45 T 23/23vorgehend AG Haßfurt Az: 9 XIV 1/23 (B)
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. , BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. , juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat. Der enthält nicht nur eine Subsumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erkennen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entscheidung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Abwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kenntnis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Bedeutung zu erlangen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungshandlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unterstützung hätten bestehen können.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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Vogt-Beheim Kochendörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB40.23.0
Fundstelle(n):
DAAAK-00783