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BFH Urteil v. - VI R 256/68 BStBl 1972 II S. 379

Leitsatz

Bei Angehörigen der Bundeswehr können Aufwendungen für zur typischen Berufskleidung gehörende Dienstkleidung, soweit sie durch die Abnutzungsentschädigungen nicht gedeckt werden, als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Abnutzungsentschädigungen während mehrerer Jahre zur Deckung der Aufwendungen nicht gereicht haben. Bei Dienstkleidungsstücken, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, gehören nur die Absetzungen für Abnutzung zu den Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 379
BFHE S. 445 Nr. 104,
YAAAA-99125

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BFH, Urteil v. 04.02.1972 - VI R 256/68

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