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Zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG bei vor und nach dem 15.2.2014 erbrachten Bauleistungen
§ 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem erbrachte steuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Vertrauen auf Abschn. 182a Abs. 10 – 12 UStR bzw. Abschn. 13b.3 Abs. 1 – 3 UStAE a. F. davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Selbst bei Anwendung dieser Vorschrift setzt eine Änderung zu Lasten des leistenden Unternehmers lediglich voraus, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zusteht. In diesen Fällen ist aber die zunächst erlangte Gegenleistung, die irrtümlich mit dem Entgelt gleichgesetzt wurde, in Entgelt und Steuer aufzuteilen. Erst mit einer späteren Erlangung eines Nachforderungsbetrags, der dann auch wieder in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist, kommt es zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Ins...