Streichung des Sorgfaltspflichtenberichts …
... Änderung des LkSG und CSRD-Umsetzung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fasst für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Inland seit dem (bereits seit dem für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland) verschiedene zu beachtende Sorgfaltspflichten zusammen und fordert konkrete Maßnahmen der Überwachung, Steuerung und Berichterstattung. Angesichts übermäßigen Verwaltungsaufwands stand das Gesetz jedoch schnell in der Kritik. Im Koalitionsvertrag vom sowie in dem am veröffentlichten Sofortprogramm der Bundesregierung wurde angekündigt, dass das LkSG durch ein bürokratiearmes und vollzugsfreundliches Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzt werden soll. Nun hat die Bundesregierung nur die Streichung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG sowie eine Abmilderung der Sanktionen im Rahmen des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung vorgelegt. Damit sollen Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entlastet werden, ohne Standards im Bereich der Menschenrechte abzusenken. Letzteres sorgt dafür, dass die Entlastung nur sehr gering ausfällt. Gleichzeitig hat das Kabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD mit geringen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beschlossen. Beide Gesetzesvorhaben werden im Beitrag von Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke aus dem Blickwinkel der Sorgfaltspflichten dargestellt.
Durchbrechung der korrespondierenden Bilanzierung bei Betriebsaufgabe
Das befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, in welchen Fällen eine Teilwertabschreibung einer Forderung eines Gesellschafters in dessen Sonderbetriebsvermögen gegenüber einer als GmbH & Co. KG organisierten und (zunächst) originär gewerblich tätigen Personengesellschaft möglich ist. Übt die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit aus, steht einer solchen Teilwertabschreibung grds. die sog. korrespondierende Bilanzierung entgegen. Nach Auffassung des IV. Senats komme eine Teilwertabschreibung erst mit Beendigung der Mitunternehmerstellung in Betracht. Dr. Maximilian Benke und Dr. Florian Kitzig stellen die Entscheidung dar.
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Einzahlungen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft führen gem. § 7 Abs. 8 ErbStG zu schenkungsteuerbaren Werterhöhungen, wenn sich der Wert der Anteile durch die Leistung zugunsten der Mitgesellschafter erhöht. Die Spezialnorm des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG soll „Besteuerungslücken“ bei disquotalen Einlagen vermeiden. Führen disquotale Einlagen zu Werterhöhungen der Anteile zugunsten der anderen Mitgesellschafter, wird eine fiktive Zuwendung vom einlegenden Gesellschafter an die Mitgesellschafter angenommen. Mit Aussetzungsbeschluss vom stellt der BFH ernstliche Zweifel an der Annahme einer steuerbaren Werterhöhung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fest. Lesen Sie dazu den Beitrag von Niels Doege und Christian Hauptmann .
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 19/2025 Seite 1
SAAAK-00739