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BGH Beschluss v. - V ZR 226/24

Instanzenzug: Az: 12 U 30/22vorgehend Az: 4 O 335/19

Gründe

I.

1Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie verlangen klagend und widerklagend wechselseitig die Absicherung einer zwischen ihren Grundstücken bestehenden Höhendifferenz.

2Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage dazu verurteilt, auf ihrem Grundstück an der Grundstückgrenze eine geeignete Absicherung zu errichten und hierfür auch Wurzeln und Erde auf dem Grundstück der Kläger zu entfernen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

41. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). Anhand der Mittel der Glaubhaftmachung muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Höhe der Beschwer bestehen (vgl. , ZIP 2022, 2621 Rn. 3 mwN).

52. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Herstellung der Absicherung und der Beseitigung von Wurzeln und Erde nach den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten. Die Nichtzulassungsbeschwerde behauptet unter Vorlage einer von der Beklagten selbst erstellten Kostenschätzung, dass insoweit Kosten in Höhe von ca. 28.500 € anfallen würden. Das in erster Instanz von den Klägern zur Akte gereichte, von einer Gartengestaltungs- und Landschaftsbau-Firma erstellte Angebot über brutto 9.445,53 € enthalte nur unzureichende Maßnahmen und sei daher zu gering bemessen.

7b) Dies genügt zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht.

8aa) Der Senat hält es anhand der vorgelegten Kostenschätzung der Beklagten nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Maßnahmen, zu deren Vornahme die Beklagte verurteilt worden ist, höhere Kosten als die in dem Angebot der Fachfirma ausgewiesenen 9.445,53 € verursachen werden. Es wird schon nicht dargelegt, woher die Beklagte die fachlichen Kenntnisse hat, um das Angebot beurteilen zu können. Der schlichte Hinweis auf allgemeine Internetseiten ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Eignung der von einer Fachfirma vorgeschlagenen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon wird auch nicht glaubhaft gemacht, welche höheren Kosten durch die für richtig gehaltene Maßnahme entstehen werden. Das Argument der Beklagten, es entstünden durch die notwendige Wiederherstellung der Pflasterung und der Errichtung eines Geländers weitere Kosten, ist schon aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil diese Kosten lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils darstellen, die bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 196/23, WuM 2024, 764 Rn. 9 mwN). Zudem fehlt es an der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit dieser Kosten.

9bb) Selbst unter der Annahme, dass - wie das Berufungsgericht meint - das Interesse der Beklagten bezüglich der Widerklage mit weiteren 5.000 € zu bemessen ist, übersteigt damit die glaubhaft gemachte Beschwer 20.000 € nicht.

III.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 14.445 € festgesetzt.

Brückner                                Haberkamp                                Hamdorf

                           Malik                                         Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170925BVZR226.24.0

Fundstelle(n):
GAAAK-00717