Gesetzgebung | Entlastungen für Deutschland (Bundesregierung)
Die Bundesregierung gibt einen
Überblick über derzeit geplante bzw. bereits beschlossene Entlastungen für
Bürger, Unternehmen, Landwirte, Gastronomie und das
Ehrenamt.
I. Entlastung für Bürger
1. Erhöhung der Pendlerpauschale (geplant)
Zum soll die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Steuerpflichtige mit geringen Einkünften sollen zudem auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
Stand: Die Bundesregierung hat die Erhöhung der Pendlerpauschale am beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen. Zum weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens s. unseren Reformradar zum Steueränderungsgesetz 2025.
2. Energiekosten reduziert (geplant)
Ab dem soll die Gasspeicherumlage abgeschafft werden. Damit sollen alle Gas-Verbraucher bei den Gaspreisen um mehr als drei Milliarden Euro entlastet werden.
Außerdem will die Bundesregierung die Strom-Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber im nächsten Jahr mit 6,5 Milliarden Euro bezuschussen, um damit auch die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen zu dämpfen.
Beide Maßnahmen zusammen – der Wegfall der Gasspeicherumlage durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und die sinkende Netzentgelte – sollen und Unternehmen im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlasten.
Stand: Die Abschaffung der Gasspeicherumlage wurde am beschlossen, der Zuschuss zu den Netzentgelten für Strom am . Beide Gesetzesentwürfe befinden sich im parlamentarischen Verfahren – d.h. der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.
3. Mietpreisbremse verlängert (umgesetzt)
Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat die Bundesregierung die bis Ende 2025 befristete Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert.
Stand: Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.7.2025) ist am in Kraft getreten
4. Mütterrente ausgeweitet (geplant)
Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Die Bundesregierung will damit eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreichen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten.
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden. Diese Ungleichheit soll beseitigt werden.
Stand: Die Bundesregierung hat die Mütterrente III am beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
II. Entlastung von Unternehmen
1. Verbesserung von Abschreibungsmöglichkeiten (umgesetzt)
Für Ausrüstungsinvestitionen nach dem und vor dem ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich. Unternehmen können damit in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.
Stand: Die Maßnahme wurde mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" umgesetzt, welches am im BGBl 2025 I Nr. 161 verkündet wurde.
2. Absenkung der Körperschaftsteuer (umgesetzt)
Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung deutlich reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent.
Stand: Die Maßnahme wurde mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" umgesetzt, welches am im BGBl 2025 I Nr. 161 verkündet wurde.
3. Förderung der betrieblichen E-Mobilität (umgesetzt)
Zur Förderung betrieblich genutzter Elektrofahrzeuge gefördert wurde eine stärkere Steuerbegünstigung von Dienstwagen sowie eine Sonderabschreibung für betriebliche E-Fahrzeuge eingeführt.
Konkret heißt das: die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem und vor dem neu angeschafft werden. Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an.
Stand: Die Maßnahme wurde mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" umgesetzt, welches am im BGBl 2025 I Nr. 161 verkündet wurde.
4. Ausbau der Forschungszulage (umgesetzt)
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen. Außerdem sollen, förderfähige Anwendungen ausgeweitet werden. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Auch kleine Unternehmen und Start-ups können profitieren.
Stand: Die Maßnahme wurde mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" umgesetzt, welches am im BGBl 2025 I Nr. 161 verkündet wurde.
5. Reduzierung von Energiekosten (geplant)
Die Bundesregierung will den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab dem 1. 1.2026 verstetigen. Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden sollen große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.
Stand: Die Bundesregierung hat diese Maßnahme am beschlossen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.9.2025). Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht noch aus.
Zudem soll die Wirtschaft im nächsten Jahr – ebenso wie die privaten Haushalte – vom Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten und von der Abschaffung der Gasspeicherumlage profitieren (s.o).
III. Entlastung der Gastronomie (geplant)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – soll ab dem von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert werden. Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren neben klassischen Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Stand: Die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ist Teil des Steueränderungsgesetz 2025, welches noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf. Zum weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens s. unseren ReformRadar zum Steueränderungsgesetz 2025.
IV. Entlastung der Landwirtschaft
1. Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung (geplant)
Die Agrardieselrückvergütung soll vollständig wieder eingeführt werden. Ab dem sollen land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurückerhalten.
Stand: Die Bundesregierung hat die Einführung der Agrardiesel-Verordnung am beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.
2. Abschaffung der Stromstoffbilanzverordnung (umgesetzt)
Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 werden Landwirte bei Dokumentationspflichten spürbar entlastet. Durch den Wegfall gewinnen die Betriebe mehr Zeit für ihre wesentlichen Betriebsaufgaben.
V. Entlastung und Förderung des Ehrenamts (geplant)
1. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben werden.
2. Anhebung von Freigrenzen
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Die Erhöhung der Freigrenze soll u.a. die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine stärken, die ehrenamtlich geführt werden.
Zudem soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden. Diese Erleichterung soll insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugutekommen, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.
3. Verringerung von Haftungsrisiken
Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen sollen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.
Stand: Die o.g. Maßnahmen im Ehrenamt sollen mit dem Steueränderungsgesetz 2025 umgesetzt werden, welches noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens s. unseren ReformRadar zum Steueränderungsgesetz 2025.
Quellen: Bundesregierung online, Meldung v. sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAK-00616