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Durchbrechung der korrespondierenden Bilanzierung bei Betriebsaufgabe
Anmerkungen zum
Das befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, in welchen Fällen eine Teilwertabschreibung einer Forderung eines Gesellschafters in dessen Sonderbetriebsvermögen gegenüber einer als GmbH & Co. KG organisierten und (zunächst) originär gewerblich tätigen Personengesellschaft möglich ist. Übt die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit aus, steht einer solchen Teilwertabschreibung grds. die sog. korrespondierende Bilanzierung entgegen. Nach Auffassung des IV. Senats komme eine Teilwertabschreibung erst mit Beendigung der Mitunternehmerstellung in Betracht. Da eine GmbH & Co. KG jedoch nicht bereits durch ihre bloße Organisationsform gewerblich geprägt sei, komme es bei Beendigung der originären gewerblichen Tätigkeit und nachfolgender Tätigkeitslosigkeit zu einer Betriebsaufgabe und Beendigung der Mitunternehmerstellung. Mithin ende auch die korrespondierende Bilanzierung. Eine Teilwertabschreibung könne sodann im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns erfolgen.
Prinz, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1459, NWB CAAAH-92818
Der vom IV. Senat aufgestellte Leitsatz und Teile der Entscheidungsgründe sind missverständlich formuliert. Aus einer Zusammenschau mit den übrigen Entscheidungsgründen wird aber deutlich, dass der BFH die relevante Rechtsfrage zutreffend erfasst und entschieden hat.
Die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt eine unternommene Tätigkeit voraus, die nicht bereits eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Eine tätigkeitslose Personengesellschaft ist nicht bereits aufgrund ihrer Organisationsform als GmbH & Co. KG gewerblich geprägt.
Stellt eine originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG sämtliche Tätigkeiten ein, steht der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung einer Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft in dessen Sonderbetriebsvermögen nicht mehr entgegen.
I. Sachverhalt im Besprechungsurteil (vereinfacht)
[i]Strahl, Zwangsbetriebsaufgabe und Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen, NWB 34/2025 S. 2310, NWB UAAAJ-97929 Klägerin des Verfahrens war eine GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist der Klägerin war K, alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin die beigeladene Komplementär-GmbH.
In den Streitjahren 2012 bis 2014 war die Klägerin als alleinige Kommanditistin zu 100 % an der L GmbH & Co. KG ( „L-KG“) beteiligt. Nicht vermögensmäßig beteiligte Komplementärin der L-KG war wiederum die Komplementär GmbH.
Die L-KG war in den Streitjahren zunächst originär gewerblich tätig. Unternehmensgegenstand der L-KG war der Betrieb von Gaststätten und gastronomischen Unternehmungen aller Art, insbesondere des Restaurants „L“, sowie die Durchführung größerer Veranstaltungen und Großevents. Die Räumlichkeiten des L wurden angemietet.