Suchen Barrierefrei
BSG Urteil v. - B 5 R 4/24 R

(Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit)

Gesetze: § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG vom , § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG vom , SGB 6, § 226 FamFG, Art 14 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: S 26 R 1636/20 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 13 R 91/22 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger begehrt eine weitere Rentennachzahlung für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020.

2Die Beklagte gewährt dem 1941 geborenen Kläger seit Februar 2006 eine Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung nahm sie einen Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines 1992 durchgeführten Versorgungsausgleichs vor. Dabei waren zu Lasten des Klägers Rentenanwartschaften auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Die geschiedene Ehefrau, die erneut geheiratet hatte, verstarb im Mai 2008. Die Beklagte zahlte ihrem Witwer eine Hinterbliebenenrente.

3Auf Antrag des Klägers vom änderte das zuständige Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin ab, dass ab dem kein Ausgleich der Anrechte bei der Beklagten mehr stattfindet (Beschluss vom ). Die Beklagte erlangte im Januar 2020 Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung. Daraufhin berechnete sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem neu. In der Zeit vom bis zum habe sie mit befreiender Wirkung an den Witwer gezahlt (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

4Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine aus dem bislang übertragenen Teil des Anrechts erwachsene Rente sei höher als die daraus gewährte Witwerrente. Die Beklagte könne sich auf die Befreiungswirkung aber nur insoweit berufen, wie sie tatsächlich Leistungen aus dem betroffenen Anrecht an den Witwer erbracht habe. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihm auch den Betrag nachzuzahlen, um den die von April 2019 bis Februar 2020 aus dem bislang übertragenen Teil seines Anrechts zu beanspruchende Regelaltersrente die Leistungen übersteige, die dem Witwer für denselben Zeitraum überzahlt worden seien (Gerichtsbescheid vom ). Die Beklagte hat diesen Differenzbetrag auf 1205,35 Euro beziffert. Auf ihre Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte könne sich während der Übergangszeit im vollen Umfang des Betrags, der dem Kläger infolge der Abänderungsentscheidung zusätzlich an Rente zu gewähren sei, auf § 30 Abs 1 VersAusglG in der bis zum geltenden Fassung (aF) berufen. Dass die Vorschrift in der aktuellen Fassung den Versorgungsträger nur im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht gegenüber der nunmehr berechtigten Person befreie, sei keine bloße Klarstellung. Es handle sich um eine Änderung der Vorschrift, bei der bislang technische und verwaltungsvereinfachende Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Klägers sei nicht zu erkennen.

5Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF und einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG. Die Schuldnerschutzregelung sei zum lediglich deutlicher gefasst worden. Auch unter dem früheren Recht habe sich ein Versorgungsträger hierauf nur berufen können, soweit er tatsächlich Leistungen aus dem betroffenen Anrecht erbracht habe. Nur insoweit bestehe die Gefahr einer Doppelleistung. Bei einem zeitraumbezogenen Verständnis der Schuldnerschutzregelung komme es hingegen zu einer Bereicherung des Versorgungsträgers auf Kosten des materiell-berechtigten Versorgungsempfängers. Damit werde unverhältnismäßig in dessen grundrechtlich geschütztes Eigentum eingegriffen.

6Der Kläger beantragt,das Urteil des Bayerischen aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom verurteilt wird, die Regelaltersrente für den Zeitraum vom bis zum neu zu berechnen und weitere 1205,35 Euro nachzuzahlen.

7Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

8Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Gründe

9A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Rentennachzahlung verlangen.

10I. Zwar stand ihm auch für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 eine höhere Regelaltersrente zu. Bereits für diese Monate war ein versorgungsausgleichsbedingter Abschlag an Entgeltpunkten (§ 64 Nr 1, § 66 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Alt 1, § 76 Abs 1 und 3 SGB VI) nicht mehr vorzunehmen. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom fand ab dem kein Ausgleich von Anrechten bei der Beklagten mehr statt. Die Beklagte hatte den Zahlbetrag der Rente des Klägers daher ab diesem Datum neu festzusetzen.

11II. Die Beklagte war jedoch gegenüber dem Kläger insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit.

121. Das folgt aus § 101 Abs 3 Satz 4 SGB VI iVm § 30 Abs 1 VersAusglG, der hier noch in der bis zum geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom (BGBl I 700) zur Anwendung kam (im Folgenden: § 30 VersAusglG aF). Danach war bei einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsträger, der innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an den Witwer oder die Witwe der bisher berechtigten Person leistet, bis zum Ende der Übergangszeit des § 30 Abs 2 VersAusglG gegenüber der nunmehr berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Das war hier der Fall. Die Beklagte erbrachte dem Witwer der verstorbenen geschiedenen Ehefrau des Klägers während der Übergangszeit, die hier am endete, weiterhin Hinterbliebenenrente aus dem von der Abänderungsentscheidung betroffenen Anrecht.

132. Die befreiende Wirkung trat auch insoweit ein, wie der Rentenanspruch des Klägers aus dem Teil seines Anrechts, der bislang auf das Versichertenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden war, betragsmäßig über die überzahlte Witwerrente hinausging.

14a) Ob unter Geltung von § 30 Abs 1 VersAusglG aF die Befreiungswirkung auch einsetzte, soweit der Versorgungsanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht höher war als die Überzahlung an die bisher berechtigte Person, ist bislang nicht geklärt.

15aa) Höchstrichterlich ist hierüber noch nicht entschieden worden. Soweit das BVerwG sich in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit dem Regelungsinhalt des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF befasste (Beschluss vom - 10 B 25/16 - juris RdNr 7), warf der dort zugrunde liegende Rechtsstreit schon nicht die Frage auf, inwieweit Leistungen an den bisherigen Leistungsempfänger einen Versorgungsträger gegenüber dem nunmehr Berechtigten befreien. Gestritten wurde insoweit vielmehr allein um die Befreiungswirkung von Erstattungsleistungen des Versorgungsträgers an Dritte, im dortigen Fall an einen anderen Versorgungsträger.

16Ebenso wenig lässt sich die Frage anhand der Rechtsprechung des BGH zur Ausgleichsrente nach § 25 Abs 1 VersAusglG beantworten. Danach erfasste bereits die Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF die Fälle, in denen der Versorgungsträger zur Leistung einer solchen Ausgleichsrente verpflichtet ist. Eine während der Übergangszeit geleistete Zahlung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichsverpflichteten Person befreite ihn daher von seiner Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person ( - juris RdNr 22; - juris RdNr 14). Den dortigen Formulierungen lässt sich nichts für die Reichweite der Befreiungswirkung entnehmen, wenn - wie hier - der Versorgungsanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht höher ist als die hieraus weitergeführte Zahlung an die bislang berechtigte Person. Eine solche Fallgestaltung wäre den Ausgleichsrentenfällen auch fremd. Der Ausgleichsrente steht eine gleich hohe Kürzung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber (vgl § 25 Abs 5 VersAusglG).

17bb) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Reichweite der Befreiungswirkung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF für den Versorgungsträger ist uneinheitlich (für eine umfassende Befreiungswirkung, neben der hier zugrunde liegenden Entscheidung des Bayerischen LSG, zB SG Lüneburg Urteil vom - S 13 R 318/21 - nicht veröffentlicht; aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung M 21 K 14.3864 - juris RdNr 26; VG Regensburg Urteil vom - RN 5 K 13.643 - juris RdNr 39; die Gegenauffassung, dh Befreiungswirkung nur im Umfang der tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person, vertreten zB - juris RdNr 32 ff; SG Landshut Urteil vom - S 6 R 6/22 R - nicht veröffentlicht; - nicht veröffentlicht; aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung VG Lüneburg Urteil vom - 5 A 181/15 - juris RdNr 30).

18cc) Das Gleiche gilt für das Schrifttum. Sofern vor der Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG eine Auseinandersetzung mit der hier zur Entscheidung anstehenden Frage stattfand, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten (für eine umfassende Befreiungswirkung: Ackermann-Sprenger in MüKo-BGB, 7. Aufl 2017, § 30 VersAusglG RdNr 2; wohl auch Stock in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 30 VersAusglG RdNr 10 ff; aA Bergmann in BeckOK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 2, Stand ; Borth, FamRZ 2015, 414, 417; Jenner in Hauck/Noftz SGB VI, § 101 RdNr 31 f, Stand 3. EL <Juli> 2021; Norpoth in Erman, BGB, 17. Aufl 2020, § 30 VersAusglG RdNr 3; wohl auch Siede in BeckOGK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 9.3, Stand ). In dem seit der Gesetzesänderung erschienenen Schrifttum wird nur teilweise zwischen der alten und neuen Rechtslage differenziert (vgl einerseits Ackermann-Sprenger in MüKo-BGB, 9. Aufl 2022, § 30 VersAusglG RdNr 12; andererseits Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 30 VersAusglG RdNr 3; Prange, NZS 2024, 316, 316).

19b) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass unter Geltung von § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF ein Versorgungsträger auch insoweit gegenüber der nunmehr berechtigten Person befreit war, wie deren Versorgungsanspruch betragsmäßig über die Überzahlung an die bisher berechtigte Person hinausging. Das ergibt die insbesondere an der Entstehungsgeschichte sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift.

20aa) Der Tatbestand des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF setzte in Bezug auf die weitergeführte Versorgungsleistung lediglich voraus, dass der Versorgungsträger "innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht" leistet. Dem war nach dem Wortsinn genügt, wenn der betroffene Versorgungsträger die Leistungserbringung an den bisher Berechtigten überhaupt fortführte.

21bb) Dieses Verständnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Regelung in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF stand im Zusammenhang mit der Definition der Übergangszeit in Abs 2 und der Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung in § 226 Abs 4 FamFG. Die genannten Regelungen knüpften - und knüpfen weiterhin - ausschließlich an zeitliche Merkmale an.

22cc) Die Gesetzeshistorie spricht ebenfalls dafür, den Schuldnerschutz in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF rein temporär zu bestimmen.

23 (1) Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten wurde erstmals durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom (BGBl I 1421) mit Wirkung vom geregelt. Mit § 1587p BGB aF war von Anfang an eine Regelung zum Schutz der Rentenversicherungsträger bei der versorgungsausgleichsbedingten Übertragung von Rentenanwartschaften vorgesehen. Die Schuldnerschutzregelung sollte sie davor schützen, doppelt leisten zu müssen (vgl Ausschussbericht vom zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7/4361 S 50).

24Den Begriff der Doppelleistung verstand der Gesetzgeber in erster Linie zeitlich. Der Rentenversicherungsträger sollte so lange mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen dürfen, bis er durch Zustellung des familiengerichtlichen Urteils Kenntnis von der Anwartschaftsübertragung erlangt hatte (Ausschussbericht vom 28.111975 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7/4361 S 50). Dabei wurde der Schuldnerschutz - wiederum in rein zeitlicher Hinsicht - noch um bis zu zwei Monate über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinaus erweitert, um die mit der Umstellung verbundenen technischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen (Ausschussbericht vom zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7/4361 S 50; vgl auch 5b RJ 26/83 - BSGE 57, 154 = SozR 7610 § 1587p Nr 3 - juris RdNr 13 mwN).

25 (2) Mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom (BGBl I 2317 - im Folgenden: Gesetz vom ) wurde mit der Einfügung des § 3a in das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) mit Wirkung vom für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstmals eine Verlängerung über den Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten hinaus geregelt (vgl § 1587g BGB aF). Auch für diese besondere Konstellation waren in § 3a Abs 7 VAHRG von Anfang an Regelungen zum Schutz der Versorgungsträger vorgesehen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom , BT-Drucks 10/5447 S 13 f).

26 (3) Zudem wurde mit dem Gesetz vom ebenfalls zum erstmals die Möglichkeit geschaffen, bereits abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren einer Neubeurteilung zu unterziehen. Zugunsten der Versorgungsträger war mit § 10a Abs 7 VAHRG auch insoweit eine Schutzvorschrift zur Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung vorgesehen. Die Versorgungsträger sollten gerade für den Fall, dass die Wirkungen des (ursprünglichen) Versorgungsausgleichs bereits für beide Ehegatten eingetreten waren, vor Doppelleistungen geschützt werden. Es wurde ihnen ermöglicht, innerhalb der Übergangsfrist aufgrund der früheren Entscheidung mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber zu leisten und beim anderen entsprechende Kürzungen vorzunehmen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom , BT-Drucks 10/5447 S 20 f).

27 (4) § 30 VersAusglG aF, der mit Wirkung zum durch das VAStrRefG vom (BGBl I 700) eingefügt wurde, fasste lediglich die Schuldnerschutzregelungen zum öffentlich-rechtlichen und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in einer Norm zusammen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144 S 70). Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Beschränkung der Befreiungswirkung entnehmen. Der Schutz der Versorgungsträger wurde vielmehr allein in zeitlicher Hinsicht umschrieben. Das galt insbesondere in Bezug auf Hinterbliebenenrenten. Obgleich diese typischerweise niedriger sind als Versichertenrenten (vgl für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 67 Nr 5 und 6 SGB VI), wurde eine betragsmäßige Beschränkung des Schuldnerschutzes auch insoweit nicht thematisiert. Zu den Fällen des Abs 1 Satz 2 hieß es vielmehr ausdrücklich "die Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person (…) haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung (…) befreiende Wirkung" (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144 S 70).

28dd) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 30 VersAusglG aF, die Versorgungsträger während der Übergangszeit vollständig von der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung zu entlasten.

29 (1) Das BSG hat bereits in seiner Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 10a Abs 7 VAHRG aF die Schuldnerschutzvorschrift als eine umfassende Privilegierung der Versorgungsträger verstanden (vgl - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 25 f, 39). In den Fällen, in denen beiden geschiedenen Ehegatten (oder deren Witwe oder Witwer) bereits Versorgungsleistungen erbracht worden waren, sollte es zur Vermeidung von Doppelleistungen und zur Wahrung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs im Interesse des Rentenversicherungsträgers bei der durch die Ausgangsentscheidung des Familiengerichts gestalteten Rechtslage verbleiben (vgl - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 26).

30Die am Versorgungsausgleich beteiligten Träger wurden damit während der Übergangzeit im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs nicht nur umfassend und endgültig vor dem Risiko einer doppelten Leistung aus einem Anrecht geschützt. Sie wurden auch von der Notwendigkeit der - regelmäßig verwaltungsintensiven - Rückabwicklung bewahrt (vgl - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 39).

31 (2) Diese Erwägungen galten gleichermaßen für die hier maßgebliche Fassung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF als unmittelbarer Nachfolgevorschrift. Mit der darin enthaltenen Regelung wurde im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts der in § 10a Abs 7 VAHRG und weiteren Vorschriften enthaltene umfassende Schuldnerschutz der Versorgungsträger während der Übergangzeit fortgeführt. Eine inhaltliche Änderung war insoweit nicht beabsichtigt. Entsprechend sollte es zwischen dem bisher ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem bisher ausgleichsberechtigten Ehegatten oder dessen Witwe oder Witwer bei dem Ausgleich nach Bereicherungsrecht verbleiben (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144 S 70).

32ee) Dass § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG in der seit dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom (BGBl I 1085 - im Folgenden: Gesetz vom ) eine Befreiung der Versorgungsträger lediglich "im Umfang der Überzahlung" vorsieht, steht dem Auslegungsergebnis des Senats nicht entgegen. Es handelt sich um eine konstituierende Rechtsänderung.

33Zwar findet sich im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs die Formulierung, mit der Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG werde "klargestellt", dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greife (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom , BT-Drucks 19/26838 S 2, 10). Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Änderungsgesetzgeber davon ausging, man habe bereits die frühere Fassung der Schuldnerschutzvorschrift mit einer solchen betragsmäßigen Beschränkung ausformen wollen. Mit der zum erfolgten Änderung des § 30 VersAusglG aF sollte vielmehr in der Praxis zutage getretenen "Unsicherheiten" begegnet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Abänderungsentscheidungen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom , BT-Drucks 19/26838 S 15 zu Art 1 Nr 3). Wie die Begründung zum Gesetzentwurf unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen selbst hervorhebt, sei die Reichweite der Befreiungswirkung auf Grundlage der bislang geltenden Fassung der Norm "umstritten" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom , BT-Drucks 19/26838 S 16 zu Art 1 Nr 3).

34Im Übrigen wäre die in der Begründung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, eine vorgesehene Änderung habe lediglich klarstellenden Charakter, für den Senat nicht bindend. Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften. Nur die rechtsprechende Gewalt ist befugt, den deklaratorischen oder konstituierenden Charakter einer Norm verbindlich festzustellen (vgl - BVerfGE 135, 1 RdNr 45 ff; ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 - juris RdNr 73).

35c) Der Senat ist nicht der Überzeugung, dass § 30 Abs 1 VersAusglG aF in seiner konkreten Anwendung Grundrechte des Klägers verletzt.

36aa) Insbesondere wird der Kläger nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass die fortgesetzte Leistung der Beklagten an den Witwer vorübergehend zur Erfüllung seines Anspruchs auf Regelaltersrente führt, soweit diese aus dem bislang übertragenen Teil des Anrechts erwächst. § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF war auch in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG.

37 (1) Ansprüche und Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt (stRspr; zB ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 - juris RdNr 8). Die Regelungen über den Versorgungsausgleich stellen grundsätzlich verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie führen zu Kürzungen der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Renten und Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person sowie zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person und beschränken so das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person (stRspr; zB - BVerfGE 153, 358 RdNr 47 mwN). Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierbei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Eingriffe in rentenversicherungsrechtliche Positionen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (stRspr; zB ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79).

38 (2) Diesen Anforderungen wurde mit der Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, entsprochen.

39 (a) Die darin liegende, nur für eine Übergangszeit bestehende - umfassende - Erfüllungswirkung auf den Rentenanspruch der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person war durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie diente einem legitimen Zweck, indem sie den zuständigen Versorgungsträger während einer begrenzten Zeit vollständig von der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung entlastete. Auf diese Weise wurde die doppelte Erbringung von Leistungen und die Durchführung aufwendiger Rückabwicklungsverfahren vermieden.

40Ein solcher Entlastungsbedarf bestand aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, familiengerichtlichen Abänderungsentscheidungen, anders als Erstentscheidungen, eine Rückwirkung beizumessen. Bereits nach der Regelung in § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG, die sich inzwischen inhaltsgleich in § 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG findet, wirkte eine Abänderung der familiengerichtlichen Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Auf diese Weise sollte die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, dass dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird (vgl - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 25 mwN; vgl zum Gesetzeszweck des § 226 Abs 4 FamFG zB Borth, FamRZ 2014, 1835, 1836; Stein in MüKo-FamFG, 4. Aufl 2025, § 226 RdNr 13, jeweils mwN). Die einzige Ausnahme von dieser grundsätzlichen Rückwirkung versorgungsrechtlicher Abänderungsentscheidungen war unter Geltung des VAHRG in § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG vorgesehen (vgl - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 26), dessen wesentlicher Regelungsgehalt, wie dargestellt, in § 30 Abs 1 VersAusglG aF überführt wurde. Mit der Schuldnerschutzregelung sollte ein Ausgleich zwischen den Interessen der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person und denjenigen der Versorgungsträger, die diese Entscheidung umzusetzen hatten, erreicht werden (vgl zu den auch nach der Änderung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF fortbestehenden Problemen bei der Umsetzung von Abänderungsentscheidungen durch die Versorgungsträger zB Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, 2. EL <April> 2025, § 101 RdNr 30 ff; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 30 VersAusglG RdNr 6).

41 (b) Die Ausgestaltung der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht entsprach auch noch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

42 (aa) Sie war zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Bei einer betragsmäßigen Beschränkung des Schuldnerschutzes müsste nur für die Übergangszeit eine gesonderte Zahlbetragsfestsetzung gegenüber der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person erfolgen. Hierfür wäre - ggf bei einem anderen Versorgungsträger - zu ermitteln, welche Versorgung der bisher berechtigten Person für die Übergangszeit erbracht wurde und wieviel davon auf das von der Abänderungsentscheidung betroffene Anrecht entfiel. Darin läge ein zusätzlicher und aufwendiger Berechnungsschritt bei der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung durch die Versorgungsträger, die durch die Regelung in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF aber entlastet werden sollten (vgl zur Komplexität derartiger Berechnungen aus der Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum Gesetz vom die Stellungnahmen der DRV Bund vom zu I.1., der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht vom , S 12 ff, und des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom zu Art 1 Nr 3, alle abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Versorgungsausgleich.html).

43Wie groß der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, lässt sich auch daran ablesen, dass die Rentenversicherungsträger bereits seit dem , wohl im Vorgriff auf die zum bewirkte Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG, bis auf Weiteres vollständig auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes verzichten (vgl Gemeinsame Rechtliche Anweisungen <GRA> der Deutschen Rentenversicherung zu § 101 SGB VI - Stand - Ziff 5.2 und zu § 30 VersAusglG - Stand - Ziff 2.2). Dass der Berechnungsaufwand im Einzelfall des Klägers möglicherweise weniger groß gewesen wäre, weil beide betroffenen Versichertenkonten bei der Beklagten geführt werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer umfassenden Schuldnerschutzregelung.

44 (bb) Die vorübergehende Minderung des Rentenanspruchs, die mit der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht verbunden war, belastete die durch die Abänderungsentscheidung begünstigen Versicherten nicht übermäßig und war daher noch verhältnismäßig im engeren Sinne.

45Den Versorgungsträgern stand es bereits unter der früheren Rechtslage frei, sich auf die Schuldnerschutzregelung zu berufen oder hierauf zu verzichten. Berief sich ein Versorgungsträger im konkreten Einzelfall auf den Schuldnerschutz, standen der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person gegen die bislang berechtigte Person Ansprüche nach Bereicherungsrecht zu (§ 30 Abs 3 VersAusglG). Schon infolge dieser gesetzgeberischen Konzeption konnte - und kann - der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person ein Fehlbetrag verbleiben. Denn die bislang berechtigte Person muss ihr nur den Nettobetrag erstatten (§ 812 Abs 1, § 816 Abs 2, § 818 Abs 3 BGB), den sie tatsächlich ohne Rechtsgrund erlangt hatte (vgl zu Fallgestaltungen, in denen der überzahlte Nettobetrag hinter dem Bruttokürzungsbetrag zurückblieb, OLG Frankfurt Beschluss vom - 2 WF 286/20 - juris RdNr 33; - juris RdNr 12 f). Auch das Risiko, dass sich die zivilrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen oder nicht vollstrecken ließen, trug - und trägt weiterhin - allein die durch die Abänderungsentscheidung begünstigte Person (Bergmann in BeckOK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 1, Stand ).

46Eine wirtschaftliche Einbuße, die sich durch Bereicherungsansprüche schon dem Grunde nach nicht ausgleichen ließ, konnten nur diejenigen Personen erleiden, die - wie hier der Kläger - aus dem betroffenen Anrecht eine höhere Versorgung beanspruchen konnten als die bisher begünstigte Person, etwa wegen eines höheren Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI) oder eines höheren Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI). Aber auch in dieser besonderen Fallgestaltung bewirkte die Schuldnerschutzregelung eine nur vorübergehende wirtschaftliche Einbuße bei der nunmehr begünstigten Person, längstens bis zum Ablauf der Übergangszeit des § 30 Abs 2 VersAusglG. Die Betroffenen hatten zudem die Möglichkeit, mittels einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 49 FamFG) bereits vor Ablauf der Übergangszeit eine für sie günstige vorläufige Regelung zu erreichen (vgl zB - juris RdNr 14; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl 2015, RdNr 853 mwN).

47Der Senat berücksichtigt schließlich, dass die umfassende Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF seit dem nicht mehr gilt. Zumindest die Rentenversicherungsträger berufen sich, wie erwähnt, bereits seit dem nicht mehr hierauf.

48bb) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, mit einer rein zeitlichen Bestimmung des Schuldnerschutzes würden die Versorgungsträger finanziell ungerechtfertigt begünstigt, geht auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG fehl. In Bezug auf Veränderungen, die sich - wie im Fall einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung - erst nach der (erstmaligen) Durchführung eines Versorgungsausgleichs ergeben, verbietet sich von vornherein eine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung zwischen den Ansprüchen, die den Ehegatten oder ihren Hinterbliebenen im Einzelfall aus dem geteilten Anrecht jeweils erwachsen. Nach der Konzeption des Versorgungsausgleichs sind die zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte rentenrechtlich unabhängig. Entsprechend ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der individuellen Versicherungsschicksale oder anderer nach der Teilung eingetretenen Umstände die Kürzung, die von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmen ist, und die Leistungen, die der betroffene Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus dem für sie begründeten Anrecht erbringt, - auf Dauer - betragsmäßig nicht übereinstimmen ( - BVerfGE 153, 358 RdNr 52; ua - BVerfGE 136, 152 RdNr 44 f). Erst recht begegnet es keinen Bedenken, wenn nach einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich der begünstigte Versorgungsempfänger den nunmehr zu beanspruchenden Erhöhungsbetrag für eine Übergangszeit noch nicht vollständig erhält.

49B. Die Kostentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:050625UB5R424R0

Fundstelle(n):
CAAAK-00552